— 348 —
gerichte zu appellieren und von dort bis zum Reichs-Kammergerichtzu gehen 33 ).
Wie die Erhaltung der Fürstlichen Macht, die Gesetz-gebung und Justiz vollzogen werden, will Seckendorf imvierten Hauptpunkt zeigen. »Es bestehen aber solche MittelHauptsächlich unnd ins gemein in dem Obrigkeitlichen Zwangund rechtmässiger Gewalt / welche nach göttlicher und aller VölckerOrdnung und Recht / deroselben zu kommet«; zu diesem Zwangist nur der Landesherr befugt. Daher kann er diejenigen, die»seine Ehre / Macht und Hoheit in zweiffel ziehen«, den Friedendes Landes stören und Missetaten begehen, verhaften und strafen.Das geringste Machtmittel ist der Gerichtszwan g mit Gerichts-folge, die die Untertanen leisten müssen, und Gefängnis. Höhersteht der Heereszwang: »daß nemlich ein Landsherr befugt ist /durch eine Zahl unnd mänge bewerther Leute / oder ein Heer undKriegsvolck sein Land zu schützen«. Dazu braucht er die Heeres-folge; eigentlich sollten alle Männer ihm folgen; die Ritter müssenPferde, die Städte und Dörfer Wagen stellen. Allmählich ging mandazu über, einen »Außschuß der stärcksten und best geschicktestenMannschafft« zu machen. Der Fürst soll auch auf die Erbauungfester Plätze, den Vorrat an Geschützen, Waffen und Proviantsehen, er selbst soll »ein Kriegs verständiger seyn«. Jeder Zwangist mit Vorsicht zu gebrauchen, es darf kein Heer gegen Kaiserund Reich gebildet werden 34 ). Daß er auch hier wieder die »Be-stellung fleissiger / Trewer und verständiger Diener in allen Ortendes Landes« empfiehlt, kann uns nicht verwundern; auch außer-halb des Landes erscheinen ihm »vertraute Leute und Correspon-denten« nötig. Visitation und gerichtliche Nachfrage werden dieVerwaltung erleichtern 35 ).
Dem weltlichen Regiment stellt Seckendorff das geistlichegegenüber, die er beide von der weltlichen Obrigkeit ab-hängig wissen will. Er mußte als Protestant fordern, daß derFürst auch der summus episcopus sei; deshalb soll er das »gött-liche Gesetz stets für Augen haben«. Was die Augsburgische Kon-fession begonnen, hat der Westfälische Friede bestätigt, daß dieFürsten »nebenst dem weltlichen auch das geistliche Regiementhaben«. Sie geben Gesetze und Ordnungen, sind aber gehalten»keine andere / alß die Christliche Religion in ihren Landen«zu dulden, nur die katholische, augsburgische und reformierte Kon-fession zuzulassen 36 ). Denn das Prinzip »cuius regio eius religio«war hinfällig geworden. Deshalb fordert Seckendorff Toleranz: