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Teil des Kaufschillings abzuführen; an anderen Orten »giebt derKäuffer ein gewisses zum Lehngelde / daß er nemlich ins Lehn-und Zinsbuch eingeschrieben werde / und der Verkäuffer ein Auff-laßgeld«. »Man findet auch bloße Zinsen von ausgeliehenen Gelde /die man wiederkäuflich nennet.« Andere Güter sind als »Laßgüter«ausgeliehen, an etlichen Orten genießt die Herrschaft »des Zehendenvon allen Jahrwuchs«, oder sie erhebt einen »Auffschlag« auf ge-wisse Lebensmittel. Das wären die eigentlichen Grundbesitz-einnahmen des Fürsten . Dazu kommen noch die »Landbetheoder Jahr Renthe« der Gemeinden, das An- und Abzugsgeld, angewissen Orten die Leibeigenschaft und das Besthaupt 50 ). Somußten die Untertanen direkt und indirekt für die Civilliste ihresHerrschers sorgen, wenn es auch Abgaben waren, die auch an-deren Herren zustanden.
Im Gegensatz dazu stehen die Regalien, die nur demFürsten zukommen: erstens das »Bergwercks Regal«. Es istalter Brauch im Reich, daß von allen gefundenen Metallen derzehnte Teil dem Kaiser, später den Fürsten zukommt. Sie ver-künden »freyhes Schurffen«, nur muß der Ort vorher »gemutet«werden. Wenn der Fürst selbst anbaut »oder in Gewerckschafftmit andern Eintrit«, gebührt ihm noch das »einkommen / dessen /was solche Privat Bergtheile oder Kuckuß austragen«; auch hater den »Vorkauff«. Sehr interessant ist Seckendorffs Meinung,daß »vermittelst der Wünschelruthe / welche sich nach verbor-gener magnetischer Art nach dem Ertz lencket und schläget«, dieErzgänge gesucht werden können. Er rät aber dem Fürsten , sichmit dem Zehnten zu begnügen und anderen die Gefahren zu über-lassen. Jede Zeche zerfällt in 132 Kuckuß, darauf wird einesjeden Zubuße verrechnet. — Heute werden die älteren Zechenin 128, die neueren in 100 oder 1000 Kuxe zerlegt. — Ein Teilder Ausbeute soll milden Stiftungen gewidmet werden. Dieverschiedensten Beamten und Arbeiter werden gebraucht, für diebillige Lebensmittel beschafft werden sollen. Das Salz ist nichtimmer Regal, es .steht bisweilen einigen Bürgern, den »Salz-pfännern« zu 51 ).
An zweiter Stelle steht das »Müntz Regal«. Es hat »daßRecht zu Müntzen im Römischen Reich vor Alters allein demKeyser zu gestanden«, aber mit der Zeit erhielten Fürsten , Städteund Stände auch dieses Regal; weswegen der Münzwirrwarr ent-stand. Irgendwelche theoretischen Untersuchungen überdie Fragen des Geldes meidet er; denn in seiner Behauptung: