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Die alten deutschen Kameralisten : ein Beitrag zur Geschichte der Nationalökonomie und zum Problem des Merkantilismus / von Kurt Zielenziger
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Die Höhe des Zolles ist sehr verschieden, doch sollen die Tarifeangeschlagen sein; wer die Zollhäuser zu umgehen versucht, sollbestraft werden 63 ).

In der Aufzählung der Staatseinkünfte durch Regalien folgeneinige unwesentliche wie der »Fürstliche Lehenhoff«, d. h.»wann nemblich ein Landsherr eine ansehnliche Anzahl von Graffen /Herrn / Edelleuten und anderen Erbaren Manschafften zu Lehn-leuten hat« und sie mit allerlei Lehnstücken belehnt, das Lehen aber bei Erlöschen des Stammes wieder einziehen kann. Deshalbdürfen es die Vasallen nicht verkaufen oder verpfänden 64 ). Dazugehört ferner der »Wildban«. Denn von altersher ist das Jagd-recht ein Vorrecht der Obrigkeit, »damit nemlich der gemeineMann bey seiner ordentlichen Handthierung destomehr gelassen /und nicht durch unzeitigen und einsamen Gebrauch der AVaffen. . . zu räuberischen Beginnen gewehnet und angeleitet werden.«Der Wildbann berechtigt den Landesherrn, allerhand Ordnungenzu geben, die Jäger zu bestellen, die Wilderer zu bestrafen undfür die Pflege des Wildes zu sorgen. Der Jägermeister hat überalles genaue Rechnung zu führen. Seckendorff warnt denFürsten davor, sich nicht allzusehr der Jagd hinzugeben, um nicht»die arme Unterthanen mit harten langwierigen Frohnen auszu-mergeln« 66 ). Eine der besten Kammereinnahmen pflegt der »Forst-bann« abzugeben; unter den Waldnutzungen voran steht der Holz-verkauf; der Preis ist ganz verschieden, die Kammer setzt ihn jenach der Gelegenheit fest. Zu weiterem Vertrieb dient das Flößen,die Benutzung in Bergwerken. Die Waldordnungen müssen mut-williges Abholzen verhindern 66 ). Wenn auch die Fischerei keinRegal mehr ist, so gehört sie doch noch zu den besten landes-fürstlichen Einkünften. Wohl aber hat der Regent das Recht,Fischordnungen zu geben. Zu anderen Wassernutzungen, die demFürsten zustehen, gehört die Goldgewinnung und die Zollgerechtig-keit, doch soll er die Zölle nicht zu sehr steigern 67 ).

Zu den Regalien rechnet Seckendorff auch des »Lands-Steurbarkeit«, aber gemäß der Auffassung der Zeit erklärt erdie Steuern für »keine ordentliche gewisse Gefälle«, sondernfür »extraordinär Anlagen und Einnahmen/welche ihrer rechtenArt und Gelegenheit nach / freywillig / und als guthertzige Bey-steuren gereichet« werden. Ausdrücklich betont er, daß die Unter-tanen keine Leibeigenen wären, und daß es mit dem, was dieObrigkeit an Renten und Gefällen erhalte, seine Bewandtnis habenmüsse 68 ). Da aber die Einkünfte bisweilen nicht reichen, sei es