355
Brauch, daß die Fürsten »ihre Untersassen umb gutwilligeSteuer und Beyhülffe ansprechen«, dazu müssen sie die Ständeberufen und ihnen die Gründe unterbreiten: etwaige Kriege,schwere Schulden, kostspielige Reisen oder Heiraten. Ihnen istes dann anheimgestellt, »wie viel / auff was Zeit und Weyse ... sieihrem Landes Herrn an Gelde oder Gelds werth reichen und gebenwollen«, sie erlangen dafür: »Landes Fürstliche Revers Brieffe« 59 ).Seckendorff vertritt dieselben Anschauungen, wie sie vornehmlichKlock billigte: jede Steuer war etwas Außergewöhnliches,die nie ohne die Stände und ohne necessitas erhoben werdenkonnte. Ähnlich wie Klock fordert Seckendorff eine Katastrie-rung: »gewisse Steur - Anschläge und Regiester«, worin die
»liegende Gründe / Güter und andere beständige Nutzungender Unterthanen« verzeichnet werden sollen. Das Hauptprinzipsei, »daß der Jenige / welcher den genieß eines guts oder andererEinkunfft hat / auch die beschwerungen nach rechter und gleicherProportion wie andere seine Unterthanen nach dem Ihrigen / tragenmögen«. Daher müssen die Register öfters geprüft werden; inmanchen Orten läßt man die Leute »auff ihre Pflicht und Eydihr vermögen versteuren«, ausgenommen wird nur das zum LebenNotwendige. Die Ritter, Kirchen- und Schuldiener werden ver-schont: doch auch von diesen kommen auf indirektem Wege durchdie Lebensmittelabgaben oder Accisen Beiträge ein 60 ). WennSeckendorff hier eine Besteuerung nach der Leistungsfähig-keit verlangt, folgt er wiederum der juristischen Steuerlite-ratur; das große Gewicht, das er auf die Verwaltungsfragen legt,schafft ein weiteres gemeinsames Band mit jenen Autoren: sokann es nicht verwundern, daß man sie häufig zu den Kameralistengerechnet hat. — Die Kopfsteuer erklärt Seckendorff für einenNotbehelf, und zwar für einen ungerechten, weil »der Arme soviel alß der Reiche geben solle«; wenn man nach Vermögensklassenwie beim gemeinen Pfennig erhebe, mildere man die Ungerechtig-keit. Bei den Reichssteuern, die jedem Reichsstand auferlegtwerden, wie die »Römer monathe«, die Türkensteuern, haben dieLandstände kein Einspruchsrecht. Zu der Einnahme der Steuernwerden verschiedene Personen gebraucht: zu der Accise vereideteEinnehmer, für die gemeinen Landsteuern in jedem Stande Ober=einnehmer 61 ). Seckendorff mahnt die Fürsten , dieses hohe Regalsehr in acht zu nehmen. »Und damit sie desto weniger Ursachhaben / solche Extraordinär Mittel zu brauchen ihre Cammer-Güterdesto fleissiger in acht zu nehmen / gute ordentliche Hauß- und
23 *