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Die alten deutschen Kameralisten : ein Beitrag zur Geschichte der Nationalökonomie und zum Problem des Merkantilismus / von Kurt Zielenziger
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Brauch, daß die Fürsten »ihre Untersassen umb gutwilligeSteuer und Beyhülffe ansprechen«, dazu müssen sie die Ständeberufen und ihnen die Gründe unterbreiten: etwaige Kriege,schwere Schulden, kostspielige Reisen oder Heiraten. Ihnen istes dann anheimgestellt, »wie viel / auff was Zeit und Weyse ... sieihrem Landes Herrn an Gelde oder Gelds werth reichen und gebenwollen«, sie erlangen dafür: »Landes Fürstliche Revers Brieffe« 59 ).Seckendorff vertritt dieselben Anschauungen, wie sie vornehmlichKlock billigte: jede Steuer war etwas Außergewöhnliches,die nie ohne die Stände und ohne necessitas erhoben werdenkonnte. Ähnlich wie Klock fordert Seckendorff eine Katastrie-rung: »gewisse Steur - Anschläge und Regiester«, worin die

»liegende Gründe / Güter und andere beständige Nutzungender Unterthanen« verzeichnet werden sollen. Das Hauptprinzipsei, »daß der Jenige / welcher den genieß eines guts oder andererEinkunfft hat / auch die beschwerungen nach rechter und gleicherProportion wie andere seine Unterthanen nach dem Ihrigen / tragenmögen«. Daher müssen die Register öfters geprüft werden; inmanchen Orten läßt man die Leute »auff ihre Pflicht und Eydihr vermögen versteuren«, ausgenommen wird nur das zum LebenNotwendige. Die Ritter, Kirchen- und Schuldiener werden ver-schont: doch auch von diesen kommen auf indirektem Wege durchdie Lebensmittelabgaben oder Accisen Beiträge ein 60 ). WennSeckendorff hier eine Besteuerung nach der Leistungsfähig-keit verlangt, folgt er wiederum der juristischen Steuerlite-ratur; das große Gewicht, das er auf die Verwaltungsfragen legt,schafft ein weiteres gemeinsames Band mit jenen Autoren: sokann es nicht verwundern, daß man sie häufig zu den Kameralistengerechnet hat. Die Kopfsteuer erklärt Seckendorff für einenNotbehelf, und zwar für einen ungerechten, weil »der Arme soviel alß der Reiche geben solle«; wenn man nach Vermögensklassenwie beim gemeinen Pfennig erhebe, mildere man die Ungerechtig-keit. Bei den Reichssteuern, die jedem Reichsstand auferlegtwerden, wie die »Römer monathe«, die Türkensteuern, haben dieLandstände kein Einspruchsrecht. Zu der Einnahme der Steuernwerden verschiedene Personen gebraucht: zu der Accise vereideteEinnehmer, für die gemeinen Landsteuern in jedem Stande Ober=einnehmer 61 ). Seckendorff mahnt die Fürsten , dieses hohe Regalsehr in acht zu nehmen. »Und damit sie desto weniger Ursachhaben / solche Extraordinär Mittel zu brauchen ihre Cammer-Güterdesto fleissiger in acht zu nehmen / gute ordentliche Hauß- und

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