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Hoffhaltung zu führen . . . und also anderst nicht alß in hoch-dringenden nöthen die Stewer zu begehren .... niemanden deß-wegen zur Üngebühr vor andern zu beschweren«; hofft er doch,daß es wieder so weit gedeihe, »die schwere Steuer uiT schuldenlasten .... mit der Zeit« abzuführen 82 ). Seckendorff schließt seinefinanztechnischen Erörterungen mit der Erwähnung der »FiscalGerechtigkeit«, der »Angariae«, das sind Spanndienste, und desPostregals 63 ).
Nach seiner Methode läßt unser Autor wieder die Exe-kutive den legislativen Vorschlägen folgen, deshalb widmet er einausführliches Kapitel der »Bestellung der Fürstl. Cammer«.Der Fürst kann zur Verrichtung seines Haus- und Hofwesens»einer sonderbahren Anstalt nicht entbehren: Der Ort / darinnedieselben ihre Berathschlagung unnd Verrichtung anstellen / unndihr Collegium selbst / wird .... die Cammer genent«; auch »Rent-Cammer«. Man besetzt sie mit dem Kammerpräsidenten, denKammerräten und vielen Unterbeamten, die oberste Aufsicht sollauch hier der Fürst führen. Da die Kammer alle Einkünftedes Landesherrn verwalten soll, müssen alle »HerrschafftlicheIntraden und Gefälle richtig und nützlich eingebracht« und allerErtrag gut angewendet werden 64 ). Deshalb haben die Räte diePflicht, alle Güter und Regalien des Fürsten zu kennen, und müssengeschickte Diener einsetzen, aber nicht dieselben, die mit der Justizbeschäftigt sind; sie sollen eine Kaution stellen, aber gut besoldetwerden. Als gewiegter Praktiker gibt er die eingehendstenVorschriften für den Dienst dieser Beamten. Sie sollen ein»tägliches manual« führen, alle Jahre oder halbe Jahre Rechnunglegen, die Räte müssen alles inspizieren: die Bergwerke und dieMünze, den Wald und den Ackerbau, die Weinberge wie dieBauten, über alles Buch führen und die richtige Berechnung auf-stellen. Sie besteht »in eygendlichen Verzeichnis der Einnahmen /Außgabe und Überfluß«. Von allen Einnahmequellen sind genaueVerzeichnisse anzulegen und einzuschicken: wieviel z. B. aufjedem Forst geschossen wurde, wieviel Steuern an jedem Ort ein-kamen, wie groß die Zahl des Viehs ist usw. Aus allen diesenAufzeichnungen kann die Einnahme festgestellt werden. Bei hoherStrafe will er den Beamten verbieten, mit den fürstlichen Geldernzu spekulieren 66 ).
Die Ausgaben trennt er in ständige, wie die Abgängean Getreide, Holz und Geld als Besoldungen oder an Stiftungen,und in zufällige, die mit besonderen fürstlichen oder Kammer-