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1589 wird er dort Berghauptmann. Auf seinem Gute hatte er eine eigene Druckerei,wo seine Werke hergestellt wurden. Dort erschien 1609 die „Cavalleria seu de arteequitandi", ferner 1617 der „Bericht vom Bergwerck" und 1622 die „Aulico-politica" (vergl. v. I n a m a - S t e r n e g g , A. D. B., Bd. 19, S. 133 ff.); Jöcher ,III, Sp. 2494). I n a m a nennt ihn einen „Cameralisten", spricht von seiner „Hof-,Staats- und Regierungskunst" als seiner „kameralistischen" Hauptschrift, weilauch er nur das Verwaltungsmoment als ausschlaggebend für einenKameralisten ansah, dem wir nicht beistimmen. Trotzdem müssen wir die Be-lesenheit und Bildung L ö h n e y ß’ anerkennen.
„Günstiger, lieber Leser“, beginnt Löhneyß in der Vorrede seiner „Aulico-Politica“, „wenn man den gantzen Lauff der Welt / sampt den viel und mancherleySachen / in jhrer Substantz / Wesen und esse betrachtet / auch darneben das funda-ment erforschet / worauff solch Wesen bestehet: So findet man / daß alle Mensch-liche Händel und Geschaffte / alles Thun und Wesen / alle Policey / Constitutionesund Ordnung / alle Gemeinschafft / und das gantze Bürgerliche Leben / vornemlichauff dem / von Gott verordneten Stand der Obrigkeit beruhe: Ohne welchenStand keine Haußhaltung / kein Politische Conversation / kein Stadt / kein Volck /keine Policey oder Regiment / ja (wie Cicero sagt) die Welt Selbsten nicht be-stehen kann. — Denn es erwege und betrachte doch ein jeder nur bey sich selbst/ was für ein wüstes Cyclopisch und Barbarisch Wesen es seyn wolte / wenn es ohneGesetz und Obrigkeit seyn solte? Es könte die Menschliche Societet nicht erhalten/die Unterthanen nicht regieret / und keine Iustitia administriret werden: Sondernes würde immerdar einer wider den anderen seyn / und wo es demselben Schadenzuzufügen vermöchte / nicht unterlassen. Daß nun ein solches nicht geschieht/und ein jeder in dem seinigen unperturbirt bleiben kann: Haben wir liegst Gott /frommen und getrewen Regenten zu daneben / unter welcher Protection / Schutzund Schirm wir unser Leib und Leben / Ehr und Gut in stiller Ruhe und gutemFrieden erhalten können. — Dieweil aber solches von der Obrigkeit anders nicht/denn durch gute Policey /Statuta und Ordnung zu wegen gebracht wird: Als solein jeglicher Regent dieselben desto höherhalten / und dahin trachten / daß ergute nützliche Ordnung und Constitutiones in seine Iurisdiction bringe“ (S. 1).Deshalb will er die Pflichten der Obrigkeit betrachten, „nicht in dem gemeinenMethodo /nach art und weise der philosophorum /die ihre Respublicas in dieLufft bawen," sondern als Empiriker, der er „die 60 Jahr an Keyser / Könige / Chur -— und Fürsten Höfen wol gesehen und erfahren / was einem Regenten wol oder übel an-stehet“ (S. 3). Deshalb verfolgt er den Fürsten gleichsam von der Wiege bis zum Grabe.
Im ersten Teil handelt er,,von Erziehung und InstitutionJunger Herren". Alle Menschen sollen nach der Glückseligkeit streben.Die Mutter soll ihr Kind selbst nähren, denn mit der Milch der Amme können.Krankheiten und Laster eingesogen werden. Wenn die Prinzen älter sind, müssensie einem Hofmeister an vertraut werden, der sie in „Gottesfurcht / FürstlichenTugenden / und allen freyen Künsten und Sprachen“ unterweist (I, 6, S. 4). Löh-neyß bespricht nun die Erziehung in größter Genauigkeit: mit wem die jungenHerren verkehren, wie sie reden sollen, daß sie nüchtern und mäßig, keusch undsanftmütig leben, wie sie sich gegen ihre Eltern, die Räte, die Bedienten beneh-men sollen; er widmet verschiedene Kapitel den mannigfaltigen Unterrichtsfächern,wobei er die Naturwissenschaften eingehend berücksichtigt. Die „P o 1 i t i c alehret / wie er sich auch in vita civili gegen andere Menschen verhalten solle / dannweil den Menschen allein zu leben unmöglich / so musten gesellige Gemeinschaff-