wir seine Bedeutung veranschlagen, so können wir es doch nurals einen kleinen Theil der Lösung einer dringenden Aufgabeansehen, die weit umfassender ist und unseres Erachtens erst inder gesetzlichen Regelung des ganzen Hypotheken-Bankwesenseinen befriedigenden Äbschlufs finden wird. Die Reichsregierungerkennt dieses Ziel als erstrebenswerth an. In den Motiven zumGesetzentwurf, betreffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe etc.,erklärt sie, dafs das Gesetz, welches nur auf die rechtlicheSicherstellung der Pfandbrief-Inhaber sich beschränkt, in seinemWerthe nicht überschätzt werden darf. «Die juristische Haf-tung der Hypotheken allein reicht zur Sicherung derPfandbrief-Inhaber nicht aus; wenn nicht die wirt-schaftliche und tatsächliche Sicherheit hinzutritt».Diese wird, so heifst es weiter in den Motiven, durch dieOrganisation und Verwaltung des Instituts, durch dieAusschliefslichkeit des Pfandbrief-Geschäfts oder dieArt der Nebengeschäfte, vor Allem durch die Grundsätzeüber die Grundstücks-Beleihungen ■— sowohl bezüglich derArt der Abschätzung als der Beleihungsfähigkeit und der Be-leihungsgrenze — und die Normen über die Ausgabe der Pfand-briefe bedingt. Dafs in dieser Beziehung richtige Grundsätzeherrschen und ihnen gemäfs pflichttreu die Verwaltung geführtwird, ist und bleibt für die Pfandbrief-Inhaber die Hauptsache.»
In diesen Sätzen ist das Programm für eine Regelung desHypotheken - Bankwesens bündig zusammengefafst. Aber dieReichsregierung schreckt vor den Schwierigkeiten einer wirth-schaftlichen Regelung zurück, und meint, dafs «eine Verständi-gung über allgemeine Normativbestimmungen behufs Be-seitigung staatlicher Genehmigung zur Ausgabe von Inhaber-Papieren und überhaupt staatlicher Aufsicht über allgemeineanwendbare Abschätzung zu Beleihungs -Grundsätzen etc. nichtsobald zu erreichen sein werde». Die Reichsregierung recurrirthier auf die Bestimmungen des weiter oben erwähnten Gesetz-entwurfs «über die Errichtung von Credit-Anstalten für den länd-lichen und städtischen Grundbesitz», der aus der Enquete von1868 hervorgegangen war, aber nicht bis zur Vorlegung an denReichstag gelangte.
Trotz des Anerkenntnisses der Nothwendigkeit einer that-sächlichen Sicherheit, trotz des in den Motiven enthaltenen Hin-