Das dem Reichstage in zweien Sessionen vorgelegte Gesetz,das ein Faustpfandrecht für Pfandbriefe und Hypothekenbriefeconstituirt, ruft eine wirthschaftliche Einrichtung ins Leben,welche mit vollem Recht als eine neue Etappe auf dem Wegezur Lösung der Grundcreditfrage gelten kann. Es bedarf wohlerst nicht des Nachweises, dafs dabei nicht der Grundbesitz alleinin hohem Grade interessirt ist, sondern dafs gewissermafsen derganze Wirthschafts-Organismus unseres Volkes in seiner jetzigenEntwickelung von dem Stande und der Lösung dieser Frage viel-fach berührt wird. Davon geben die zahlreichen BestrebungenZeugnifs, welche sich namentlich in Preufsen sowohl in derPraxis wie in der Gesetzgebung geltend machten, darauf ab-zielend, den Klagen über Mangel an Unterstützung des Grund-besitzes durch Schaffung eines leichteren und ausgedehnterenCredits den Boden zu entziehen. Es hängt ja mit der Natur desGrundbesitzes zusammen, dafs die Entwickelung des Realcreditsnicht gleichen Schritt mit der des Personalcredits halten konnte.Dieser hat in den letzten 30 Jahren eine überraschend weiteAusdehnung erfahren und in Form wie im Wesen fast eineVollendung erreicht. Innerhalb weniger Decennien ist eine grofseReihe von Instituten in’s Leben gerufen worden, welche lediglichden Zweck verfolgten, die Mobilisirung des Capitals für denPersonalcredit zu erleichtern und zu fördern, jenes aus allenseinen Schlupfwinkeln hervorzuholen, um es in den Dienst desPersonalcredits zu stellen. Der Macht des Letzteren und seinerAusbildung hat der deutsche Verkehr zu nicht geringem Theildie Erfolge oder wenigstens doch die rasche Entfaltung und Be-weglichkeit zu verdanken, welche ihn in der neueren Zeit be-
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Das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und die Hypotheken-Banken / von Julius Basch
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