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noch in der Naturalwirthschaft steckenden, sind vor allem em-pfindlich gegen jede aufserordentliche Geldausgabe. «Dahin ge-hören alle Verpflegungskosten für Kranke und Unterstützungsbe-dürftige in auswärtigen Anstalten und Gemeinden; insbesonderealso auch die Pflegegelder für Irre, Taube, Blinde, Idioten u. s. f.Nur diese letzteren aber betrugen nach dem «Nordwest» vom 9. Mai1880 in vier hannoverschen Aemtern durchschnittlich fast vierzigPfennig auf den Kopf der Bevölkerung, und sind in sehr vielen,vielleicht in den meisten Nebenanlageverbänden» (d. h. mehrereGemeinden umfassenden Armenverbänden) «die Hauptursache derSteuererhebung. Eine direct fühlbar werdende Entlastung würdealso schon eintreten, wenn die Landarmenverbände (Provinzen)durch Ueberweisung von Zuwendungen (Staats-Dotation) in denStand gesetzt würden, in Gemäfsheit des § 31 des Gesetzes vom8. März 1871 diejenigen Kosten der öffentlichen Armenpflege,welche die Fürsorge für Geisteskranke, Idioten, Taubstumme,Sieche und Blinde verursacht, ganz oder theilweise unmittelbar zuübernehmen.» Nach dem angezogenen Paragraphen sind dieLandarmenverbände «befugt» dies zu thun, und einige von ihnenhaben von der Befugnis Gebrauch gemacht. Den übrigen alsosoll der Staat es durch Erhöhung ihrer Dotation ermöglichen undbeziehungsweise dann wohl auch zwingend vorschreiben. Daswäre die eine vorgeschlagene Erleichterung, auf die freilich kleineländliche Gemeinden muthmafslich mehr Werth legen würdenals die vorzugsweise überbürdeten Grofsstädte und Fabrikorte.
Die andere Erleichterung hätte ebenfalls dadurch zu geschehen^dafs der Staat die Landarmenverbände durch seine Zuschüsse be-fähigte den Ortsarmenverbänden etwas abzunehmen, — nämlichdie Kosten der Verpflegung von Ortsangehörigen in fremdenCommunen, auf der Wanderschaft u. s. f. Denn hierbei wärewiederum, wie Herr Adickes betont, die Gefahr der Vertheuerungder Armenpflege durch Uebertragung der Kosten auf gröfsereVerbände ausgeschlossen, da ja die entfernte Gemeinde des Unter-stützungswohnsitzes auch nicht selber pflegt oder die Pflege vor-schreiben kann.
Hieraus ergäbe sich aber noch ein weiterer Vortheil. Es könntezugleich gesetzlich angeordnet werden, dafs die Kosten immervon dem Landarmenverband desjenigen Ortes zu ersetzen seien,welcher die vorübergehende Verpflegung des Fremden leistet,