Hereinziehung solcher der Verarmung vorbeugenden Thätigkeitenwie «Gründung von Spar- und Vorschufs-Cassen und ähnlichenAnstalten», die im Artikel 38, 5 der Districts-Armenpflege aus-drücklich auferlegt wird. Sollte man in Bayern , wie Rocholl inseinem «System des deutschen Armenpflegerechts» annimmt,auch an dieser Eigenthümlichkeit so sehr hangen, dafs sichdaraus zusammen mit dem allerdings gewifs zähe vertheidigtenalten Heimatsrecht die Unmöglichkeit legislativer Einigung fürganz Deutschland ergäbe?
Von besonderer Wichtigkeit ist der § 28 des badischen Ge-setzes. Nach demselben ist die örtliche Armenbehörde, der so-genannte Armenrath «befugt, von der Verwendung solcherStiftungen für Armenzwecke, über welche von anderen Behördenverfügt wird, Kenntnifs zu nehmen» (ein ähnliches aber einge-schränkteres und praktisch weniger ergiebiges Recht auf Auskunftgiebt das preufsische Gesetz vom 8. März 1871 den Gemeinde-behörden), —• und «verpflichtet, durch Zusammenwirken mit denOrganen der Stiftungsverwaltung und der freiwilligen Armenpflegeeine möglichst einheitliche Leitung des gesammten örtlichenArmenwesens und thunlichste Verminderung des öffentlichenArmenaufwands herbeizuführen». In dieser Doppelvorschrift giebtdas Gesetz der communalen Verwaltung die rechte Richtung anund zugleich ein werthvolles Mittel in die Hand. Was man sichin Stettin, Bremen, Braunschweig u. s. f. erst auf dem weitläufigenWege des Verhandelns mit allen Vereinsvorständen annäherungs-weise hat verschaffen müssen, das gewährt in Baden betreffs dernoch weit spröderen Stiftungen die diesem Widerstande alleingewachsene Staatsgewalt durch das Gesetz. Sie bevollmächtigtausdrücklich den Armenrath der Gemeinde zu einheitlicher ört-licher Leitung.
In Württemberg wurde früherhin die Stiftungs-Armenpflegeals die principale, die Gemeinde-Armenpflege nur als subsidiärebetrachtet. Wie sich beide thatsächlich neben einander stellten,ergiebt eine Statistik aus den Jahren 1860—63: die Gemeindengaben damals für Armenzwecke durchschnittlich im Jahre464 465 Gulden aus, die reinen Armenstiftungen 776 607 und diegemischten Stiftungen 672 709 Gulden. Als nun der Anschlufsan die Reichsgesetzgebung über den Unterstützungswohnsitz esunabweisbar machte, die Gemeinde-Armenpflege in den Vorder-