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grund zu ziehen, liefs sich natürlich auf so reiche Stiftungsmittelhierbei nicht Verzicht thun. Die reinen Armenstiftungen wurdenalso einfach der Ortsarmenbehörde überwiesen, dieser aber derOrtsgeistliche als stimmberechtigtes Mitglied beigesellt; die ge-mischten Stiftungen müssen den zu Armenzwecken bestimmtenTheil ihres Ertrags entweder jährlich oder capitalisirt einfürallemalder Ortsarmenbehörde abtreten. In dieser regelmäfsigen Beige-sellung von Geistlichen liegt unzweifelhaft ein richtiger Gedanke.Wenn nicht die Gesetzgebung, so sollte doch die Praxis sichdenselben überall aneignen. Man erstickt damit viel bedenklichesPfuschen, das aus Zuspätkommendem kirchlichen Plhrgeiz oderaus unüberwindlichem Herzensdrange hervorgeht, im Keime, undwird in der Regel ungewöhnlich werthvolle Theilnehmer an derArmenverwaltung gewinnen.
In Hamburg hat die bestehende Verfassung von 1860 sämmt-liche milde Stiftungen und Wohlthätigkeitsanstalten staatlicherOberaufsicht unterstellt, und ein Gesetz vom 16. September 1870dieselbe einer Section des Armen-Collegs übertragen, von welcherdann am 2. Mai 1871 eine Aufforderung zur Auskunft an dieStiftungs- und Anstalts-Verwaltungen erging. Einschneidender hatLübeck vorgehen müssen, wo bei gesunkenem Handel, Wohlstandund Bevölkerungsbestand das aus alten Blüthezeiten hinterbliebeneungeheure Vermögen der Armenstiftungen ohne straffe Centrali-sation versumpfend und vergiftend auf den öffentlichen Geist zuwirken drohte. Dr. Paul Kollmann schätzt in Emminghaus’Sammelwerke das Lübecker Armenvermögen auf zwanzig MillionenMark; der letzte amtliche Bericht giebt es für Ende 1877 aller-dings nur auf 8629081 JC 67 Pf. an. Da hatte der Staat eineAufgabe, und hat sich derselben nicht entzogen. Er untergaballe Anstalten zu milden Zwecken, alle Stiftungen, Testamenteund Legate, ja selbst Familien-Testamente verwandten Inhaltsder Central-Armen-Deputation, gebildet aus drei Senatoren undacht anderen Bürgern. Dieser ist vorgeschrieben, der Armuththunlichst abzuhelfen und vorzubeugen, die einzelnen Stiftungenihrem Zwecke und Geiste gemäfs zu verwalten, und in die Wirk-samkeit der formell getrennten, materiell aber für denselbenZweck bestimmten Mittel möglichste Einheit zu bringen. Siedarf deshalb nicht allein, sie mufs von den Vorstehern und Ver-waltern sämmtlicher Wohlthätigkeitsanstalten vollständige Aus-