kunft über ihre Einrichtungen verlangen; die jährlichen Abrech-nungen gehen ihr zur Prüfung zu, sie weist ihre Leiter auf Mängelhin und erörtert mit ihnen Verbesserungen, und wirkt vor allemauf ein erspriefsliches, gemeinnütziges Ineinandergreifen aller dieserThätigkeiten hin. Die Vorsteher und Verwalter aller Wohlthätig-keitsanstalten müssen zu diesem Behuf eine Namenliste der vonihnen unterstützten Personen der Jahresrechnung beilegen. Ausden eingereichten Listen fertigt die Centralbehörde ein Gesammt-verzeichnifs an, das sowohl die Empfänger wie die Beträge derUnterstützungen aufführt, und hält es zur Einsicht offen für dieverantwortlichen Vertreter der Stiftungen und Anstalten. Wasvon den öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten für ihren eigenennächsten Zweck nicht verwendet wird, das fliefst entweder derallgemeinen Armencasse oder dem Staate für Kirchen- undSchul-Zwecke zu. Für letztere kehrte das St. Johannis-Jungfrauen-Kloster 1873—77 durchschnittlich im Jahre nahezu 30000 JCaus; der ersteren liefert das Heiligegeist-Hospital jährlich fest7200 JL ab und aufserdem noch in dem genannten Zeitraumüber 5000 M durchschnittlich.
Der Stifterwille mag seinem Geiste nach stets respectirt wer-den müssen, — dem Buchstaben nach ihn noch auszuführen, wennalle thatsächlichen Voraussetzungen seines Erlasses sich vonGrund aus geändert haben, ist ein Unsinn juristischer Consequenz,für welchen der Himmel uns ebensowenig Dank weifs wie dieErde. Deswegen ist es am Staate, als dem vollberechtigten Ver-treter der Gegenwart, der doch zugleich schon seines eigenenAnspruchs auf Dauer halber nicht gemeint sein kann mit derVergangenheit gewaltsam zu brechen, für die Flüssigmachungerstarrter Stiftungsvorschriften, für eine wahrhaft wohlthätigeVerwendung von Stiftungsmitteln, die in ihrer ursprünglichenVerwendungsweise zu schaden drohen, umsichtig Sorge zu tragen.Dafs dergleichen nicht schon allenthalben und durchgreifend ge-schehen ist, müssen wir allerdings als eine minder erfreulicheWirkung der geringen Aufmerksamkeit der staatlichen Gewaltenauf die Probleme und Interessen der Armenpflege betrachten.Aber falls der Wunsch nach einem zeitgemäfsen Stiftungsrechtdemnächst von Vertretern unserer älteren Städte als der meist-betheiligten gemeinsam an den Staat oder das Reich gebracht