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l. ?ic Ursachen der landwirtschaftlichen Krisis.
Der einzige Weg, auf welchem man zn einem wohlbcgründetenUrteil über die Notlage der deutschen Landwirtschaft und ihre Ursachengelangen kann, ist die Kenntnis der Entwickelung, welche die Land-wirtschaft in diesem Jahrhundert genommen hat. Es sei deshalb dieserEntwickelungsgang in Kürze vorgeführt.
Allgemein wird behauptet und zugegeben, daß die Notlage amstärksten in den ostelbischen Provinzen Preußens sich geltend mache,während sie in Süd- und Westdeutschland zwar auch vorhanden sei,aber in erheblich schwächcrem Grade. Wir haben deshalb bei derBetrachtung dcr Entwickelungsgeschichte das Hauptgewicht auf die altenpreußischen LaudeSteile, besonders auf die ostelbischen Provinzen zu lcgcn.
In den auf die Freiheitskriege folgenden Jahren wurden dieGrundlagen für ein mächtiges Aufblühen der deutschen Landwirtschaftgeschaffen, welches sich bis in die siebenziger Jahre hinein erstreckte.Ans zwei verschiedenen Gebieten vollzogen sich damals die größtenUmwälzungen, auf dem Gebiete der ländlichen Besitz- und Ar-beitsverhältnisse und auf dem Gebiete der landwirtschaft-lichen Technik.
Im preußischen Staate wurde die Erb u n tc r t h ä n i g k e i t(Leibeigenschaft) aufgehoben, das mangelhafte Besitzrecht der Bauernwurde in Eigentum verwandelt, die dinglichen Lasten nnd Berechti-gungen, weiche Gutsherrn und Bauern verbanden, und die nicht nurfür die Bauern unerträglich, sondern auch für die Gutsherrn lästiggenug waren, wurden aufgehoben. Allerdings hatte man bei der Gesetz-gebung, welche diese Umwälzung durchführte, den guts herrlichenInteressen einen sehr großen Einflnß gestattet. Für die Opfer, welchedie Gutsherren im Interesse der allgemeinen Entwickelung, welche ihnennicht zum wenigsten zugute kam, anscheinend bringen mußtcn, hat manihnen ans Kosten der Banern große Zugeständnisse machen müssen.Zunächst wurde der von Friedrich dem Großen mit aller Strengedurchgeführte „Bauernschutz" (das absolute Verbot, Bauern zu„legen" nnd ihr Land zn dem gutsherrlichcu Besitz zu schlagen) auf-gegeben. Ferner wurden die Frohndienste :e. nur der „spannfähigen"Bauern nnd zwar nur eines sehr beschränkten Teiles derselben auf-gehoben, und nur deren Besitzrecht in Eigentum verwandelt. Da-gegen blieben die Lasten und Dienste der kleineren Bauern bis indie fünfziger Jahre hinein bestehen, und ihr Besitzrecht blieb in deralten maugelliaftcn Verfassung, welche es, da der Bauernschutz gefallenwar, dem Gutsherrn ermöglichte, diese Klasse allmählich ganz undgar zu besitzlosen Tagelöhnern herabzudrückeu. Als die Ge-setzgebung der fünfziger Jahre diese Versäumnisse nachzuholen suchte,indem sie auch den kleinen Mann „regulierbar" machte, da war derkleine Vaner in den östlichen Provinzen fast ganz verschwunden. Auchdie spannfähigen Bauern mußten ihr Eigentum und ihre Befreiung