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Schweiz, denen später (1868) Griechenland beitrat, geschlossen.Ihr Zweck war vor allem, das in Frankreich seit Anfang desJahrhunderts geltende Münzsystem auf eine Reihe von Jahrenfür das gemeinsame der contrahirenden Staaten zu erklären.Dieser Vertrag wurde von Zeit zu Zeit bei Herannahen seinesjeweiligen Endtermins nach vorhergegangenen Berathungenwieder erneuert und bei diesem Anlafs allmählich auch ineinigen Theilen abgeändert*).
In der Hauptsache blieb aber auf der Grundlage der gleich-artigen Münzverfassung zwischen den Verbündeten als wirk-sames Uebereinkommen die Bestimmung in Kraft, dafs dieöffentlichen Kassen dieser Staaten ihre Courant-Münzen, also alles Gold und die silbernen Fünffrankenstücke,in unbeschränkter Quantität gegenseitig an Zahlung annehmenmüssen, die silberne Scheidemünze bis zu Beträgen von höch-stens 100 Fr. bei jeder Zahlung. Während die Courantmünzenau den Staatskassen ohne weitere AustauschverpflichtungZugang erhielten, ward für die Scheidemünzen jedem Staatdas Recht vorbehalten, sie bei demjenigen, dessen Gepräge sietrügen, gegen Hartgeld zurückzuliefern.
Ein gesetzliches Umlaufsmittel mit voller Ebenbürtigkeit,wie die eigene heimische Münze, wurden demnach auch dieCourantmünzen in den Vertragsstaaten nicht, wenigstens nichtauf Grund der Convention; sie blieben nach wie vor nur inihren Heimathländern das, was man legal tender nennt, Geld,welches Jedermann für seine Forderungen an Zahlung zunehmen hat. Aber wenn danach die Wirkung der Unionbuchstäblich nur auf ein gemeinsames Prägungssystem hinaus-ging, so wurde in der Praxis doch nothwendig ein gemein-sames Umlaufsgebiet daraus. Schon die eben genannte Vor-schrift der Annahme bei den Staatskassen mufste diese Wir-
*) Der Gedanke, mittelst eines solchen Vertrages die Widerstandskraftdes Verhältnisses von löVa: 1 in Wirksamkeit zu erhalten, lag zu jener Zeitfern. Man fühlte noch gar nicht das Bedürfnifs einer solchen Sicherstellungdes Silhenverthes, und viel eher die nach der entgegengesetzten Seite liegendenBesorgnisse hatten zur Bildung der Union hingeführt. (S. w. vi.)