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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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während des deutsch -französischen Krieges auch sogar ge-nöthigt dem englischen Sovereign gesetzliche Zahlungskraftzu geben. (S. weiter unten.) Aber die Erschütterung desSilberwerths, welche im Anfang der siebziger Jahre, aus ver-schiedenen Ursachen, worunter auch die deutsche Münzreformmitspielt, sich geltend machte, zwang die Unionsstaaten zurAufhebung des freien Prägungsrechts für silberne Fünffranken-stücke. Zunächst geschah dies in den Jahren 1874 bis 1878nur in der Weise, däfs jedem der Vertragsstaaten ein Maximumvorgezeichnet wurde, innerhalb dessen auf seinen Prägeanstaltenfür das laufende Jahr solche Silberstücke geschlagen werdendürften. Und auch diese Beschränkung mufste 1878 der weiter-gehenden Platz machen, welche überhaupt diese Prägungenganz und gar untersagte. Bei dieser Bestimmung ist es dennauch bis auf den heutigen Tag geblieben.

Schon seit dem Eingreifen dieser Beschränkungen undzwar auch als sie nur erst quantitativ Schranken auf-erlegten, noch viel mehr aber seitdem sie schlechtweg iu-hibirend durchgriffen, konnte man füglich behaupten, dafsder lateinische Bund seinen Grundcharakter geändert und auseiuem auf die alte Doppelwährung errichteten ein nur nochauf die Goldwährung basirter Verband geworden war. Dennaus dem System der gleichen gemeinsamen Prägung beiderMetalle, welche das eigentliche Objekt der Verträge von 1865gebildet hatte, war ein System der gemeinsamen einzigenGoldprägung geworden. Indem sich die Vertragsstaatengegenseitig das Ausprägen von Silbercourant untersagten,erliel'sen sie ein rechtskräftiges Verbaunungsdekret gegen dasSilber, welches im Verein mit dem aufrechterhaltenen gemein-samen freien Goldprägungssystem zum mindesten von 1878 andas Gebiet der Union prizipiell zu einem Gebiet der aus-schliefslichen Goldwährung machte, wenn auch, weil die Kraftdazu fehlte, das bis dahin ausgeprägte Silber nicht ausgemerztwurde. Degradirt war es schon 1874, als man ihm die Fähig-keit der unbeschränkten Ausprägung nahm, vollständig aus-gestofsen ward es mit dem Interdikt von 1878. Auch haben