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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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fälligen oder gewollten Combinationen dem einen Tkeil einunvorhergesehener Schade entstand. Man hört so oft denSatz wiederholen, dies Verhältnifs von 15y 2 zu 1 habe sichso lange erhalten, warum hätte es sich nicht noch länger er-halten können? Darin eben liegt das Wesen der Gefahr,dafs sie nicht ein sofortiges und unvermeidliches Uebel,sondern nur ein mögliches und künftiges anzeigt. Wäre sieunmittelbar und mit Gewifsheit bevorstehend, so wäre sie ebenkeine blofse Gefahr, sondern ein gewisses und gegenwärtigesUnglück. Einer Gefahr sucht man vorzubeugen. Dieser Ab-sicht entsprang von Hause aus die Tendenz derer, welche inihrem Staate keine Doppelwährung wollten. Niemand konntevoraussehen, wann und wie die Werthveränderung im Ver-hältnifs der beiden Metalle entstehen könne, aber dafs sieentstehen könne, sahen eben die Gegner einer Doppelwährungvoraus, und der Erfolg hat ihnen recht gegeben. Wenn einHaus Jahrzehnte vom Feuer verschont bleibt, hat derjenigerecht, welcher die Assekuranzprämie nicht ausgegeben hat,aber wenn es dann endlich niederbrennt, behält doch der recht,welcher Jahrzehnte lang seine Prämie gezahlt hat.

Warum hatte der Vertrag von 1865 eine Grenze gezogenfür den Betrag, den jeder Bundesgenosse an unterwerthigerSilbertheilungsmünze ausprägen durfte (6 fr. pro Kopf) ? warumhat er ferner die Verpflichtung stipulirt, dafs jeder Staat die-selbe dem anderen gegen Ausgleichung zurückgeben könne?(eine Ermächtigung von der beiläufig von 1865 bis 1879 keinGebrauch gemacht worden ist). Weil jeder von ihnen daraufhalten mutete, abgesehen von dem beschränkten Bedarf deskleinsten Verkehrs, nur Geld von vollem effectiven Werth aufseinem solidarisch mit dem Gesammtgebiet vereinigten Gebietzu haben, schon während des Vertrags, noch mehr aber nachAblauf desselben (weshalb die nachträgliche Einlösungsvei*-pflichtung von zwei-, resp. einjähriger Dauer in den Vertrag-gesetzt wurde). So lange nun der effective Werth des Silbersdem gesetzlich normirten, von 15'/-i zu 1> entsprach, war da-her von einer Zumuthung, dies grobe Silbergeld zu beschränken