Aufsatz 
Ludwig Bamberger als Währungspolitiker / Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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Er setzte an die Stelle des Fünfzehnmarkstückes, das allzusehrauf das Thalersystem zugeschnitten erschien, ein Zehnmarkstückund machte dieses zur Hauptmünze des neuen Münzwesens. Erverlieh ferner den neuen Goldmünzen gesetzlichen Kurs auchim Privatverkehr. Aber weder wurde die freie Prägung für dieneuen Goldmünzen ausgesprochen, noch die Prägung der Silber-münzen der alten Münzsysteme gesperrt.

Dagegen wurde der ganze Entwurf in partikularistischerRichtung wesentlich verschlechtert. Die Einzelstaaten weigertensich, ihrMünzregal " preiszugeben, denn nicht dieses, sondernnur die Münzgesetzgebung sei durch die Verfassung an dasReich abgetreten worden. Der Bundesrat beschloss deshalb, dassdie Ausprägung der Reichsgoldmünzen nicht vom Reiche vor-genommen werden solle, sondern auf den Münzstätten derjenigenEinzelstaaten, die sich dazu bereit erklärten. Die Münzen solltenauf der einen Seite den Reichsadler, auf der andern jedoch dasBildnis des Landesherrn oder das Hoheitszeichen der freien Städtetragen. Bis zum Erlass eines definitiven Münzgesetzes solltedie Ausprägung auf Anordnung und auf Kosten des Reichsstattfinden. Dagegen sollte von allem Anfang an die Ein-ziehung und Umprägung der unter das Passiergewicht abge-nutzten Münzen auf Kosten desjenigen Staates erfolgen, ausdessen Münzstätten die betreffenden Stücke hervorgegangen seien,und auch nur für die öffentlichen Kassen dieses Staates wurdedie Verpflichtung, die abgenutzten Goldmünzen jederzeit zuihrem vollen Nennwert anzunehmen, festgesetzt. Ebenso solltedie Einziehung der Landesgoldmünzen nicht auf Kosten desReichs, sondern auf Kosten derjenigen Einzelstaaten, die siehatten ausprägen lassen, erfolgen. Über die Einziehung derLandessilbermünzen enthielt der Entwurf noch keine Bestimmung,aber es war ihr durch die Bestimmung über die Einziehung derLandesgoldmünzen nach der gleichen Richtung vorgegriffen.

Damit war, im Gegensatz zu den Absichten des Reichs-kanzleramtes, das Reich fast ausschliesslich auf die Münzgesetz-gebung und die Beaufsichtigung des Münzwesens beschränktwährend die Durchführung der Reform und die spätere Ver-waltungsthätigkeit ganz und gar in partikularistischem Sinne ge-ordnet war.