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reform für lange Zeit unmöglich gemacht, sondern auch dasMünzgesetz zu Fall gebracht. Die zweite Möglichkeit, BismarcksRat zu folgen und Bayern zuliebe den alten Artikel 18 nocheinmal vorzuschlagen, hätte kein besseres Resultat erzielt, weilkeine Aussicht war, dass die Majorität des Bundesrates sich mitdiesem schon einmal abgelehnten Antrag befreunden könnte.Dagegen wusste man, dass der Bundesrat geneigt war, dasPapiergeld der Einzelstaaten zu beseitigen, unter der Bedingung,dass an dessen Stelle — allerdings in geringerem Betrag —ein Reichspapiergeld geschaffen und an die Einzelstaaten zurErleichterung der Einziehung ihres Laridespapiergeldes verteiltwerde. Nur auf dieser Grundlage war, wie die Dinge lagen,eine Einigung zu erzielen.
Aus dieser Erwägung heraus stellte Bamberger, als am23. Juni 1873 die dritte Lesung des Münzgesetzes wieder auf-genommen wurde, folgenden Antrag:
„Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papier-geld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen undspätestens sechs Monate vor diesem Termin öffentlich aufzu-rufen. Dagegen wird nach Massgabe eines zu erlassendenReichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden.Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf desReichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaatenzum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährendenErleichterungen die näheren Bestimmungen treffen."
Im Reichstag erläuterte Bamberger seinen Antrag folgender-massen:
Der neue Artikel 18 enthalte die absolute Bestimmung,dass das Staatspapiergeld bis zum I. Januar 1876 verschwindenmüsse; er spreche ferner von Erleichterungen, die den Einzel-staaten bei der Zurückziehung ihres Papiergeldes gewährt werdensollten. „Es ist," fuhr er fort, „als eine dieser Erleichterungenangedeutet die Ausgabe von Papiergeld, welche zwar noch ineinem andern Sinn als nötig und nützlich gefasst werden kann,welche aber hier doch zunächst entsprungen ist aus dem Ge-danken, dass sie eines der Erleichterungsmittel bieten kann.Dieser Gedanke wäre wohl meinen Herrn Mitantragstellern undmir nicht gekommen, wenn wir nicht die Gesetzesvorlage ge-kannt hätten, mit welcher die verbündeten Regierungen sich