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für den Herbst 1874 einen Bankgesetzentwurf in sichere Aus-sicht gestellt; freilich hatte er hinzugefügt, es sei ihm zweifel-haft, ob man sich in einer Session über den höchst verwickeltenGegenstand werde einigen können.
Allerdings gehörte das Problem der Bankreform juristischzu den schwierigsten Teilen der ganzen Geldreform. Die Frage,wie eine auf gesunden Prinzipien beruhende Neuordnung sichmit den wohlerworbenen Rechten der bestehenden 33 Noten-banken vereinbaren lasse, war an sich schon kompliziert genug;dazu kamen noch die Meinungsverschiedenheit darüber, ob maneine R ei c hsb ank errichten solle, und wie die zu errichtendeReichsbank sowohl an sich als auch in ihrem Verhältnis zu denübrigen Notenbanken beschaffen sein solle.
Die Meinungsverschiedenheit über die Errichtung einerReichsbank war es jedoch ausschliesslich, welche seit dem Jahre1872 die Einbringung eines Bankgesetz-Entwurfes verzögert hatte;über die andern Punkte hatte man sich innerhalb der Reichs-regierung und der preussischen Regierung geeinigt. Da Camp-hausen auch nach der Erledigung der Papiergeldfrage auf seinenWiderstand gegenüber einer Reichsbank beharrte, entschloss sichdas Reichskanzleramt zu vorläufigem Nachgeben. Im Juli 1874wurde dem Bundesrat ein Bankgesetz-Entwurf vorgelegt, derweder in seinem Text noch in seiner Begründung ein Wort überdie Reichsbank enthielt, sondern sich damit begnügte, Normativ-bestimmungen für die bestehenden Notenbanken zu erlassen.
Der Entwurf ging zwar von dem Satz aus, dass kein Privi-legium die staatlichen Hoheitsrechte in dem Erlass allgemeinerVorschriften beschränken könne; aber die von den wohlerworbenenPrivatrechten unabhängigen allgemeinen Vorschriften wurden indem Entwurf selbst so eng gefasst, dass sie unmöglich zu denin Aussicht genommenen Zielen der Bankreform, deren wich-tigste die Einschränkung und bankmässige Deckung des nichtmetallisch gedeckten Notenumlaufs waren, hätten führen können.
Zur Ergänzung der „allgemeinen Vorschriften" dienten Be-stimmungen, deren Annahme den Notenbanken formell freigestelltwurde. In Wirklichkeit jedoch suchte der Entwurf die Unter-werfung unter diese fakultativen Vorschriften zu erzwingen, indemer die Banken, welche die Unterwerfung verweigern sollten, inihrem gesamten Geschäftsbetrieb in formell korrekter Weise auf
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