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Wie unangebracht es ist, zu prophezeien, wenn man andereverspotten will, das hat sich hier schlagend gezeigt; denn dieReichsbank hat seit ihrer Begründung für mehr als 2 1 j 2 MilliardenMark Gold angekauft.
In Wirklichkeit bildete der durch Bambergers Antrag ge-schaffene § 14 des Bankgesetzes geradezu den Schlussstein derdeutschen Goldwährung. Denn durch diesen Paragraphen er-hielt das im Münzgesetz eigentlich nur im Prinzip anerkanntefreie Prägerecht erst seine volle praktische Bedeutung. Jeder-mann konnte nun gegen ein Pfund Feingold 1392 M. indeutschem Geld, das ist nur 3 M. weniger als den Ausmünzungs-wert, erhalten. Dieses System des Goldankaufs seitens derZentralbank ist auch dem in Deutschland damals noch nichtdurchgeführten System der Goldprägung auf Privatrechnungmit einem gleich niedrigen Abzug vom Ausmünzungswert inmancher Hinsicht überlegen. Vor allem kommt bei der Ein-lieferung von Gold bei den Münzstätten neben der Prägegebührnoch ein Zinsverlust in Betracht, da die Münzstätten nicht ohneSchwierigkeit zur sofortigen Verabfolgung von geprägtem Geldverpflichtet werden können. Bei der Bank dagegen kann derUmtausch von ungeprägtem Gold gegen Geld Zug um Zug erfolgen.Infolgedessen kann bei dem System des Goldankaufs seitens derEdelmetallarbitrage jede nur augenblickliche Gewinnchance fürdie Goldeinfuhr benutzt werden, bei dem System der blossenPrivatprägung dagegen wegen des unvermeidlichen Zeitverlustesnur einigermassen dauernde Konjunkturen. Von besondererWichtigkeit ist schliesslich der Umstand, dafs bei dem Systemdes Goldankaufs alles Gold, das in das Land hereinkommt, zu-nächst der Zentralbank zufliesst. Dadurch wird einmal einwichtiges Gegengewicht dagegen geschaffen, dass der Bedarfnach Gold für Exportzwecke sich in erster Reihe an die Zentral-banken zu wenden pflegt, und ferner wird die Zentralbank da-durch weit besser, als es sonst möglich wäre, in Stand gesetzt,die internationalen Beziehungen des heimischen Geldwesens zuübersehen und ihre Diskontpolitik danach einzurichten.
Abgesehen von dieser besonders wichtigen Neuerung bliebdas Bankgesetz sowohl in der Kommisson als auch im Plenumin seinen wesentlichsten Zügen unverändert. Es erhielt in der