2ZZ Bewerbung. Anwerbung thun.
thut, lim ihre und ihrer Eltern, oder Vormünder Ein-willigung z» erlangen: Das zweite begreift das Begehren,oder die Foderung in sich, daß diese Einwilligung öffent-lich gegeben werden soll, damit man zu Vollziehung derVerbindung schreiten könne.
Man bewirbt sich um eine Person, wenn man ihrund ihren Angehörigen, durch öfteren Besuch, durch al-lerlei Gefälligkeiten, und dergl. zu verstehen giebt, daßman Willens sey, sie zu seiner Gehülfinn zu erwählen.Man sucht mir ihre Gunst zu erlangen, und erforschetgleichsam, ob man hoffen dürfe, sie zu erhalten.
Man thut Anwerbung um eine Perfon, wenn mansich frei darüber erklaret, und eine ausdrückliche Antwortfodert, ob man die Person zur Ehe bekommen könne, wel-che man verlanget.
Bewerben muß man sich selbst, und sich gefällig zumachen fuchcn.
Die Anwerbung kann auch durch einen andern ge-schehen , welchen man in seinem Namen abschicket, dasJawort, somol von der Person selbst, welche man begeh-ret, als von ihren Eltern oder Vormündern zu fodern.
Wer sich zuvor selber beworben hat, wird hernachselten, wenn er Anwerbung thut, eine abschlagige Ant-wort befürchten dürfen. Er siehet schon, wie man ihnaufgenommen hat, und wie man gegen ihn gesinnet ist,woraus er fchliessen kann, was er für eine Antwort zu ge--warten Habs. Wer sogleich Anwerbung thut, oderthun laßt, kann leicht einen Korb bekommen.
Nur die Personen männlichen Geschlechts, könnensich bewerben und Anwerbung thun, weil es demGebrauch nach, für das andere Geschlecht, nicht anstän-dig ist.
16z. Hol?.