Teil eines Werkes 
Theil 1 (1777)
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zg6 Vollbringen. Endigen. Ein Ende machen.

Man macht einer Sache ein Ende, wenn sie nicht lan-ger währen soll, und man so weit bringer, .daß sie auf-hören muß.

Vollbringen, giebt also den Begrif, der weiterenArbeit an einer Sache, bis man siezuihrem letzen Punktbringet.

Endigen, beziehet sich aufdiesen letzten Punkt, oderauf die letzte Arbeit selbst, welche man daran thut.

Ein Ende machen, führet den Begrifeincr Auf-hörung mit sich, daß diese Sache nicht weiter fortgesetzetwerden soll.

Wir vollbringen ein Geschäfte, welches uns aufge-tragen ist,, wenn wir so lange daran arbeiten, bis wir eszu Stande gebracht haben. Wir endigen eine Reise,wenn wir den letzten Theil des Weges zurück legen, oderdie letzten Schritte thun. Wir machen einem Streit,oder einem Hermen, ein Ende, wenn wir es soweit brin-gen, daß er aufhören muß. Der Noth oder dem Elendein Ende machen, das ist, machen, daß die Noth oderdas Elend aufhöret. Der Lust ein Ende Machen/ dasist, Machen, daß die just aufhören

Man kann sagen: Ich habe meine Reise vollbracht,und diese Redensart beziehet sich vornehmlich, aufdiebe-ständige Fortsetzung derselben, bis man zu dem bestimm«ten Ort gekommen. Man kann auch sagen: Ich habemeine Reise Ieendiget, uud siehet alsdann mehr darauf,daß man den letzten Theil des Weges zurück geleger hat.

Eine Rechtssache wird geendiget, wenn der Richterdarin einen Spruch thut, und den Streit nach den Rech»ten entscheidet. Es wird ihr ein Ende gemacht, wennsie durch einen Machtspruch aufgehoben, und den streiten-den Partheien, das fernere Rechten verboten wird.

2zs. Ge-