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Theil 1 (1777)
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4Z2 Vermögen. Kraft. Starke. Macht. :c.

Man erlanget die Gewalt, durch eine Überleg?»,heitder Starke, sey nun, daß wir solche Stärkevon uns selber haben, oder sie mit Hülse anderer bekom.,nen. Jemand Gewalt thun, heißt, blos nach derÜberlegenheit der Starke, mit ihm verfahren, ohnedarauf zu sehen, ob es recht und billig sey. Die Ge-walt bringet eine Herrschast zuwege. Fürsten undObrigkeiten, haben die Gewalt in Handen, iaber siemüssen dieselbige allezeit nach den Regeln der Gerechtig.keit und Billigkeit brauchen.

Regi-