478 Bischof Bossuets Einleitung
Angelegenheiten schriftlich ausgemacht. Man fürch-tete sich daselbst vor der falschen Beredsamkeit, welchedie Gemüther verblendet, und die Leidenschaften erregt.Die Wahrheit konnte niemals trocken und ungeschmücktgenug vorgetragen werden. Der Präsident des Se-nates trug eine goldne Halskette mit kostbaren Stei-nen, an welcher ein Bild ohne Augen hing und dieWahrheit vorstellen sollte. Wenn er dieselbe umnahm,so war solches ein Zeichen, das; die Seßion angefan-gen werden sollte. Er hing sie der Parthey um, wel-che seine Sache gewinnen sollte, und das war die Artder Aegypter, einen gerichtlichen Ausspruch zu thun.Eine von den schönsten Künsten der Aegypter, ihre al-tenGrundsäHe zu erhalten, war diese Kunst,daß sie diesel-ben mit gewissen Ceremonien bekleideten, welche sie tie-fer in die Gemüther einprägten. Diese Ceremonien,wurden mit Ueberlegung beobachtet, und die ernsthaf-te Gemüthsart der Aegypter ließ nicht zu, daß bloßeFormeln daraus wurden. Diejenigen, welche mit denAngelegenheiten nichts zuthun hatten, und deren Le-ben unschuldig war, konnten diesem strengen Gerich-te entgehen. Es gab aber in Aegypten ein ganzaußerordentliches Gericht, dem niemand entgehenkonnte. Es ist ein Trost, wenn man nach seinem To-de seinen Namen in einigem Ansehen lassen kann,und unter allen menschlichen Gütern ist er das einzi-ge , welches uns der Tob nicht rauben kann. Allein eSwar in Aegypten nicht erlaubt, alle Todten ohne Unter-schied zu loben: Man mußte durch ein öffentlichesUrtheil zu dieser Ehre gelangen. So bald ein Menschgestorben war, wurde er vor das Gericht geöracht.Man hörte den öffentlichen Ankläger. Wenn bewiessen wurde, daß die Aufführung des Verstorbnen schlecht
gewesen