Abhandlungen. 599
Bischöfen von allen Zeiten her diese Hoheit, die sievertheidigen, von der rechtgläubigen Kirche zugestan-den wordeil sey. Einer von diesen Beweisen ist der,daß sie behaupten, es hätten die Bischöfe in Rom beyallen allgemeinen Kirchenversammlungen in Personoder in ihren Legaten, entweder präsidirt, oder dochden Aussprüchen der versammelten Kirche durch ihreBestätigung die erfoderliche Gültigkeit geben müssen.Ich brauche das Wort präsidiren, weil es nicht alleinden Vorsitz bey den Kirchenversammlungen, sondernauch das Ansehen über sie anzeigt. Denn dieses istes, was nach des Bischof Vofsvers Erzählung dieersten römischen Bischöfe gethan haben.
Ehe ich die Bossvetische Erzählung bey einen le-den Schritte begleite, so muß ich die allgemeine An-merkung machen, daß man in den ersten Zeiten dieEhrfurcht für die allgemeinen Kirchenversammlungennicht hatte, welche die römischen Lehrer für sie verlan-gen. Man schrieb denselben die Unfehlbarkeit nichtzu, welche sie ihnen zueignen. GregoriuS Nazianze-ims, ein großer Bischof in der ersten Kirche, schreibtin einem Briefe an den Procopiuö: Er habe beschlos-sen zu keiner Versammlung der Bischöfe mehr zukommen, weil er noch keinen einzigen glücklichen undheilsamen Ausgang einer solchen Zusammenkunft ge-sehen hätte; es wären vielmehr in allen wegen desHochmuthes und der Uneinigkeit der Berathschla-genden die Umstände der Kirche mehr verschlimmert,als verbessert worden Die Rechtgläubigen unddie Ketzer glaubten berechtigt zu seyn, ihre Auösprü-che zu beurtheilen, und in neuen Versammlungen ent-
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