Teil eines Werkes 
Theil 2 (1752) Jacob Benignus Bossuet, Bischofs von Meaux, Einleitung in die Geschichte der Welt, und der Religion / fortgesetzet von Johann Andreas Cramern, Hochfürstl. Oberhofpredigern in Quedlinburg
Entstehung
Seite
571
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Zweyter Abschnitt. 57t

dieses heiligen Gebrauchs. Daher wird desselben inden ältesten Denkmalern der Kirche wenig gedacht.

So ist es mit den allgemeinen gottesdicnstlichenHandlungen und Gebrauchen der ersten Christen be-schaffen. Man sieht aus dieser Abbildung derselben,daß die meistm mit der edlen und erhabenen Einfalt desChristenthums übereinstimmeten. Man sieht, wie siesich von Zeit zu Zeit vermehret haben, und es ist auchleicht, die Ursachen dieser Vermehrung zu entdecken.Allein, man sieht zugleich, daß schon gewisse willkührlicheGebrauche Gesetze zu werden anfingen, und zugleichMißbrauche, die daher entstanden, und deswegenIrrthümer in den christlichen Glauben einführcten.Dieser schädliche Einfluß einiger an sich löblicher undunschuldiger gottesdienstlicher Gebräuche verdienetunsere Aufmerksamkeit.

Das erste Grundgesetz bey allen gottesdienstlichenHandlungen Muß nothwendig nach den Lehren der Re-ligion Jesu Christi dieses seyn : kein Christ muß zuHandlungen, als zu Pflichten verbunden werden,welche nicht zum Wesen eines öffentlichen Gottesdien-stes selbst gehören. Man kann daher keinem die Un-terlassung willkürlicher Gebrauche, so löblich sie auchan sich selbst seyn mögen, als ein Verbrechen ausdeu-ten, wofern sie nicht in der Absicht geschieht, dieOrdnung zu stören, und andern anstößig zu seyn.Und aus eben diesem Grunde müssen diejenigen, denendie Sorge für die Einrichtung des öffentlichen Gottes-dienstes überlassen ist, gewisse willkührliche Gebräuchelieber abrathen oder verändern, als darüber halten,wenn sie sehen, daß sie zu gesetzlichen Handlungenwerden, und der große Haufe auf die Gedankenkömmt, alö wohne ihnen eine innerliche Heiligkeit

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