Teil eines Werkes 
Theil 2 (1752) Jacob Benignus Bossuet, Bischofs von Meaux, Einleitung in die Geschichte der Welt, und der Religion / fortgesetzet von Johann Andreas Cramern, Hochfürstl. Oberhofpredigern in Quedlinburg
Entstehung
Seite
586
Einzelbild herunterladen
 

586 Geschichte der christlichen Religion.

hcmnem nach Samaria, denen, welche daselbst dasWort Gottes angenommen hatten, die Taufe undden heiligen Geist mitzutheilen. Doch wie diese Ver-bindung , außer der allgemeinen Eigenschaft, näm-lich der Uebereinstimmung in der Wahrheit und Tu-gend , sonst noch beschaffen seyn sollte, davon ha-ben die Apostel selbst keine besondern Gesetze hinterlas-sen.

i Cor. 6, i. Sie sorgeten aber weit mehr für die Eintracht un-2Cor.iz,i-ter den Mitgliedern einer jeden besondern Gemeine.Daher riech der Apostel, daß sie die Streitigkeiten,^ ^uen entstehen würden, in der Güte beyzu-legen suchen, und sie nicht vor die Richterstühle derheidnischen Obrigkeiten bringen sollten. Wie über-haupt alle Kirchcngeseße mehr Rathschläge und guteOrdnungen, als Gesetze im eigentlichen Verständesind, indem sie auf die allgemeine Einwilligung derChristen ankommen, und nicht eher und länger ver-binden , als sich ein jedes Mitglied selbst und freywit-lig bindet: so war in diesem Kirchengesctze auch nichts,welches die Christen zu einem Eingriffe in die Rechteder Obrigkeit berechtigen, oder von dem Staate da-für angesehen werden konnte. Denn die Gerechtig-keit, wo sie anders eigennützig ist, muß sich allezeitfreuen, wenn Privatstreitigkeitcn durch eine friedlicheVergleichung der uneinige,, Parteyen aufgehoben wer-den können. Sie selbst muß in vielen zweifelhaftenFällen ihre Zuflucht zu diesem Mittel nehmen, wennsie sich nicht in die Gefahr begeben will , in Fällen,wo menschliche Einsichten nicht weit genug reichen,zu fehlen und ungerecht zu urtheilen.

Das Christenthum geboth zwar allen seinen Bcken-nern die Mildthätigkeit und das Erbarmen gegen ihre

Dürf-