Teil eines Werkes 
Theil 2 (1752) Jacob Benignus Bossuet, Bischofs von Meaux, Einleitung in die Geschichte der Welt, und der Religion / fortgesetzet von Johann Andreas Cramern, Hochfürstl. Oberhofpredigern in Quedlinburg
Entstehung
Seite
590
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59O Geschichte der christlichen Religion.

Ritterschaft sind nicht fleischlich, sondernmächtig vor Gort. Sie würden aber fleischlichseyn , wenn Christus der Kirche eine bürgerliche Ge-walt gegeben hätte. Sie weis also von keinem an-dern , als von einem moralischen Zwange, dem sichder Mensch widersetzen kann , ob er sich ihnen gleichniemals ohne Gefahr widersetzen kann.

Von den Kirchengesetzen, welche die äußerlicheZucht und Ordnung der Kirche bestimmen, und vonChristo und seinen Aposteln herkommen, sind einigeunwandelbar und unveränderlich, ohne deren Beobach-tung keine Kirche seyn kann. Dahin gehören zumExempel die Taufe, das Abendmahl, die Ermah-nung und die geistliche Bestrafung der Irrgläubigen,und Lasterhaften und andere solche Verordnungen.Von andern ist nicht bestimmet, wie nothwendig ihreBeobachtung sey, und ihre Bestimmung , Aende-rung , oder völlige Abschaffung ist der Freyheit, dieChristus seinen Gemeinen erworben hat, überlassenworden. Paulus machte die Anordnung in der co-rinthischen Gemeine, daß man an allen Tagen desHerrn freywillige Gabeil für die Armen sammlcn soll-te. Warum sollte eine Gesellschaft von Christen nichtdie Freyheit haben , diese Anordnung zu verändern,oder ganz aufzuheben, wenn sie überhaupt nur ihrenPflichten gegen ihre armen Brüder , auf eine andereArt nachkommen? Mit der Verweisung der ausgear-teten Mitglieder aus der Gemeine, oder ihrer völli-gen Absonderung von derselben, verhalt es sich viel-leicht nicht anders. Das Kirchengesetz, welches die-selbe gebiethet, ist göttliches Ursprunges : allein, wieunzählige Absonderungen und Unruhen , sollten nichtverursachet werden, wenn diesem Befehle, nicht nach

Gele-