Zweyter Abschnitt. 607
zu einem Vorzuge der Bischöfe, weil sich die Aelte-sten dieses Recht selten anmaßten, und eben dadurchden Bischöfen Gelegenheit gaben, sich diesen Ge-brauch , als etwas eigenthümliches zuzueignen, undalle Ordinationen, die nicht von ihnen herkamen, fürungültig anzusehen. Man sieht solches daraus, daßNovatus , als er sich zum Gegenbischofe des Corneli-us in Rom machen lassen wollte, ausdrücklich dreyBischöfe in die Stadt kommen ließ, in der Absicht,von ihnen zum Bischofthume eingesegnet zu werden.Er würde solches unterlassen haben, da er so viele vonden Aeltesten auf seiner Seire hatte, wofern damalsdie Einsegnung von Bischöfen nicht für etwas Noth-wendiges gehalten worden wäre.
Es ist wahr, daß die Bischöfe in diesen Zeiten,selten etwas Wichtiges, ohne die Einwilligung unddie Zuziehung der Aeltesten , der Diener, und derganzen Gemeine thaten. Dieses läßt sich aus mehrals einer cyprianischen Stelle erweisen. Allein, dar-aus folget nicht, daß sie sich für verbunden erachtethatten, ihnen von ihren Handlungen Rede und Ant-wort zu geben. Sie eigneten sich vielmehr das Rechtzu, ihre Aeltesten und Diener zur Rechenschaft fodcmzu können, und wenn sie es für nöthig erachteten,sie abzusetzen und aus ihrer Gemeinschaft auszuschlies-sen. Sie waren der Meynung, daß sie solches eigen-mächtig thun könnten. So sonderte Cyprianus denFelici>?imue und Augendus von seiner Gemein-schaft ab; so schrieb er an den Rogariamis, einen ^' ^'Bischof, daß er den Diaconus, über welchen er sichbeschweret hatte, kraft seines Bischofthumcs abse-tzen, und ihn aus der Gemeinschaft dcrKirche verwei-sen könnte. Sie konnten sich diese ungerechte Gewalt
leicht