Teil eines Werkes 
Theil 2 (1752) Jacob Benignus Bossuet, Bischofs von Meaux, Einleitung in die Geschichte der Welt, und der Religion / fortgesetzet von Johann Andreas Cramern, Hochfürstl. Oberhofpredigern in Quedlinburg
Entstehung
Seite
697
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Dritter Abschnitt. 697

unmittelbaren Gewalt des Monarchen, und er hingvon seinem Lehnsherrn, nur in Ansehung des LehneSab, das er ihm zu danken hatte. Seit diesem Ver-trage konnten die Unterthanen ihre Erbgüter entwe-der den Königen oder den Großen unterwerfen, undsie, in der Hoffnung, Lehngüter von ihnen zu erhal-ten, von ihnen zu Lehen nehmen. Man sieht sehrdeutlich, daß diesen ?trrikel nicht die Könige, sonderndie Großen gemacht haben. So wurden die Unter-thanen, über welche vorher der Monarch durch seineGrafen unumschränkt zu gebieten gehabt hatte, Va-sallen von einander. Seit der Zeit singen fast alleLehngüter an, erblich zu werden.

In eben diesem Vertrage findet sich ein anderer Ar-tikel , welcher die Gewalt der Könige noch mehr ein-schränkte. Zu Carls, des Großen Zeiten, warenalle Unterthanen, so bald sie der Monarch nur durchden Bann aufboth, verbunden, in den Krieg zu zie-hen , er mochte sich entweder wider einen angreifendenFeind vertheidigen, oder selbst der angreifende Theilseyn wollen. Weil in der Schlacht bey Fontenayder größte Theil des frankischen Adels geblieben war,und er besorgcte, daß er ganz vertilget werden möch-te, wofern er gehalten wäre, den Königen bey allenihren Kriegen über ihre Theilung der Monarchie zudienen: so wurde das Gesetz gemacht, daß er uicht ge-zwungen werden sollte, seinem Könige in den Kriegzu folgen, wofern er der angreifende Theil wäre. Al-so wurde der Adel zum Richter über die Unternehmun-gen des Monarchen gemacht. Dieses Gesetz gab An-laß zu neuen Rebellionen; es schrankte die Macht derKönige ein, und erweiterte das Ansehen eigensinnigerUnterthanen. Wollte der Monarch den Beystandseiner Unterthanen zu einer Unternehmung haben: so

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