Teil eines Werkes 
Theil 2 (1752) Jacob Benignus Bossuet, Bischofs von Meaux, Einleitung in die Geschichte der Welt, und der Religion / fortgesetzet von Johann Andreas Cramern, Hochfürstl. Oberhofpredigern in Quedlinburg
Entstehung
Seite
715
Einzelbild herunterladen
 
  

Dritter Abschnitt. 715

schen Rechte, um nach den salischen Gesetzen zu loben, da-mit man gleicher Vortheile theilhaftig werden möchte.Das römische Recht erhielt sich mir unter der Clerisey;denn dieser waren in den salischen Gesetzen eben so großeVorzüge ertheilet, als den gebohrncn Franken selbst.Also behielten sie die römischen Gesetze bey, bey denen sienichts verlohren, zumal da sie das Werk christlicher Kai-ser waren. Die Gesetze der Lombarden hingegen muß-ten dem römischen Rechte mit der Zeit so gar weichen,weil die Uebcrwinder aus einer erzwungenen Gelin-digkeit keinen Unterschied zwischen sich und den Besieg-ten machten. Die meisten Städte wurden in der FolgeRepubliken; der Adel, der das lombardische Gesetz beob-achtete, wurde vertilget' die Clerisey, welche das römi-sche Recht stets beybehalten hatte, war mächtig; diesesschien mehr Majestät zu haben, weil es Italien an seineehemalige Herrschaft über die ganze Erde erinnerte;also mußten die deutschen Gesetze der Lombarden, alsman vergaß, daß sie Italiens Ueberwinder gewefen-wären, nothwendig dem römischen Rechte weichen.

Man weis schon, was die Deutschen für Verbre-chen mit dem Tode bestraften. Alle Beleidigungen,welche sonst einer dem andern zufügte, alle Beschim-pfungen , und selbst der Todschlag, wurden nicht mitdem Leben, sondern mit Gelde, oder in den ältesten Zeitenmir Heerden und andern solchen Bedürfnissen des Le-bens geahndet. Diese Geldbußen erhielten die Belei-digten oder die Anverwandten derselben. Eine jedeBeleidigung war eine Beleidigung der ganzen Fami-lie. Dieß ist ein Hauptcharakter fast aller deutsche,,Gesetze. Sie behielten ihn selbst unter ihren chrisili'-ichen Beherrschern.

Die salischen und ripuarifchen und die übrigendeutschen Gesetze waren vornehmlich darinnen von

cma.nd.ex