Teil eines Werkes 
Theil 2 (1752) Jacob Benignus Bossuet, Bischofs von Meaux, Einleitung in die Geschichte der Welt, und der Religion / fortgesetzet von Johann Andreas Cramern, Hochfürstl. Oberhofpredigern in Quedlinburg
Entstehung
Seite
716
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716 Betracht, über die Weltgeschichte.

einander unterschieden, daß jene weder bey Anklagennoch bey Vertheidigungen den Gebrauch verneinenderBeweise zuließen. Der Ankläger mußte beweisen undder Angeklagte durfte nicht bloß leugnen. Der einzigeFall war ausgenommen, wenn Ancrusttonen, oderVasallen des Königes, angeklagt wurden. Hingegendie ripuarischei., allcmannischen, bayrischen, friesischenthüringischen, lombardischen und burgundischen Gesetzebegnügten sich mit verneinenden Beweisen. Der Ange-klagte konnte in den meisten Fallen die Anklage mit einergewissen Anzahl Zeugen loöschwören. Ferner unter-schieden sich die salischen Rechte von den ripuarischen undandern deutschen Rechten dadurch, daß sie den gericht-lichen Kampf nicht als eineil Beweis annahmen, den- diese in zweifelhaften Fällen, oder wenn der Meineidvermuthet wurde, als ein Gericht Gottes verstatteten.

Ucberhaupt ist von den meisten deutschen Gesetzenzu merken, daß sie in zweifelhaften Fällen ganz beson-dere Beweise verordneten, die sie Gerichte Gottes, zumeo»/-/« Theile auch Grdalia oder große Gerichte nannten.^' "". ^-^ Darunter gehörte der Zwenkampf; die Feuerprobe, da^««m ^ Beklagten glühendes Eisen angreifen, oder überglühende Pflugscharrcn gehen mußten; die Wasserprobe,da sie entweder ihre Hände eine Zeitlang in heißes Was-ser halten, oder auch in kaltes Wasser geworfen wurden;die Kreuzprobe, und andere solche gerichtliche Probenmehr, welche Spelmann und du Freöne in ihren Glos-sariis beschrieben. Wer im Zweykampfe überwand,in der Feuerprobe, und in der Probe mit heißem Was-ser nicht verletzt wurde, und im kalten Wasser nicht un-tersank, der wurde für unschuldig erklärt.

Man erstaunet vielleicht, daß unsere Vorfahren dieEhre, das Glück, und das Leben ihrer Mitbürger vonProben abhängen ließen, die ihrer Natur nach weder' ^ die