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Theil 2 (1752) Jacob Benignus Bossuet, Bischofs von Meaux, Einleitung in die Geschichte der Welt, und der Religion / fortgesetzet von Johann Andreas Cramern, Hochfürstl. Oberhofpredigern in Quedlinburg
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Dritter Abschnitt.

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heit zu entdecken. Die meisten von diesen seltsamenGerichten wurden nach und nach abgeschafft, aber zueiner Zeit, wo die Deutschen durch die Reichthümer ih-rer überwundenenFeinde weichlicher und also untüchtigerzu solchen harten Proben geworden waren. Dem, dieZeiten, worinnen sie aufgehoben worden, waren nichtweiser, sondern vielmehr finsterer und barbarischer gewor-den. Doch da die Deutschen immer eine kriegerische Na-tion blieben: so behielten sie auch den gerichtlichen Zwey-kamvf bey. Die Clerisey hatte viel Schuld an der Aus-breitung desselben. Sie maßten sich zu viel Gewalt inbürgerlichen Angelegenheiten an. Der Misbrauch desEides wurde unglaublich groß. Wenn zum Exempel Q'»^-.das Document einer Erbschaft als eine falsche oder un- ^F.tergeschobene Schrift angegriffen wurde: so legte derje- ^"^"^nige, der sie vorzeigte, einen Eid aufdas Evangelienbuch ^ab, daß sie wahr wäre, und darauf setzte er sich ohneweitere Umstände in den Besitz der Erbschaft. Mankonnte also mit Meineiden gewinnen. Otto, der zweyte, I.I.yFZ.sah sich von dem Anhalten des Adels genöthiget, ein Ge-setz zu machen, worinnen wegen der Streitigkeiten überErbschaften verordnet wurde, daß, wenn einer ein Do-cument vorwiese, welches der andere für falsch und un<-acht erklärete, dieser Streit durch den Zweykampf ent-schieden werden sollte. Selbst die Kirchen mußten beydergleichen Streitigkeiten ihre Verfechter haben. Seitder Zeit würbe der gerichtliche Zweykampf ein Vorrechtdes Adels wider die Ungerechtigkeit. Je mehr im neun-ten und zehnten Jahrhunderte durch die Nachläßigkeitund die Schwachheit der Monarchen, welche alle ihrsLehen und Würden erblich werden ließen, kleine Herrenwurden, welche zwar als Vasallen von der Krone ab-hingen?, aber doch in ihren Herrschaften alle Gerichts-barkeit hatten, desto weiter breitete sich der gerichtliche

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