Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1782)
Entstehung
Seite
413
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i.Kap. 8. Verbum u.Subst. §.7OO-7O2. 41)

gewünscht; er ist im Stande etwas dazu bey-tragen zu können, wo im Stande seyn undkönnen einerley sagen.

VIII. Verbindung des Verbi mit demSubstantive.

§. 700. Das Substantiv kann nur auf eins ge- Verschleiß."doppelte Art mit dem Verbo verbunden werden; "e Arte»entweder als das Subj-ct, folglich als der regierende Ver-Theil, oder als ein Theil deö PrädicateS, folglich "als der regierte Theil. In beyden Fällen kann dasSubstantiv entweder mit dem Verbo insinito, odermit dem Verbo finito verbunden werden.

§. 701. Geschiehet solches mit dem Infinitive, Substanti»so bezeichnet derselbe allemahl den Gegenstand des wir demBegriffes des Substantives, und bekommt daher das Infinitt»Wörtchen zu, das Substantiv stehe nun in der Stelle^des PrädicateS oder des Subjectes: der Vefehletwas zu thun; er har Erlaubniß wegzuge-hen; er brennt vor Begierde empor zu kom?men; das Verlangen nützlich zu seyn, ist löb-lich; die Ehre vorgezogen zu werden; derEifer Gutes zu thun; du hast Freyheit es zulassen; aus Furcht gefangen zu werden; dieGefahr zu sterben; Macht zu schaden.

§. 702. Wird aber ein Verbum finitum mit RectiondeSeinem Substantive verbunden, so sind die beyden Verbi vonFälle des Subjectes oder PrädicateS sehr verschie- Sub-den. Ist das Substantiv das Subject, so regieret l^"^es das Verbum, d. i. dieses muß sich in der Zahlund der Person nach demselben bequemen, wovonschon §. 666 f. und 670 f. gehandelt worden. Die

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