-.Kap. Allgemeine Grundsätze. §,15. 675
undk zu schreiben: Propcrz,Terenz,Horaz , Con-corden;, Lonfercnz, Excellenz, Provinz, Ju-stiz, Duodez, Sedcz, von ^rcipcniux,tiu.?, I^oraliu«, t^o^coicigntia^ Lnnferentio, LxLel.lentia, ?rc>viucia, ^usiitin, Ouoclscimv, Leclecimo;
und Bibliothek, Fabrik, Rubrik, Ethik, Lo,gik, Musik, N)cchanik, 2lporheke, Apotheker,
von ljibliotkecü, 1"sl>rics, Kubrica, LrKiV-z, I^vAicz,Ivluiicg, I^lccliZnica, /^potiiecs, ^^or^ec-zriu«; weil
properr, Duodec, Sedec, Fabricen, Musiccn,Aporhecer, u. s. f. -,'ine falsche Aussprache gebenwürden, das c am Ende eines Wortes aber über-haupt nicht üblich ist. Fallen diese Ursachen weg, sotritt auch die ursprüngliche Schreibart wieder in ihrsRechte ein. Folglich: provincial, Dibliothecar,Logicus, musicalisch u. s. f. weil hier wiederganj fremde Ableitungssylben sind, und die Aus-sprache hier keine Abweichung von der eigenthümli-chen Schreibart nothwendig macht.
Was das Deutsche Bürgerrecht erhalten hat,oder nicht, läßt sich nicht in allen einzelen Fallen aufdas genaueste bestimmen, weil die Gränzen hier ebenso sehr in einander lausen, als in andern Theilender Sprache, und die Aufnahme eines Wortes nurnach und nach und nach unmerklichen Stufen geschie-het, daher zu allen Zeiten Wörter vorhanden sind,welche zwischen beyde» in der Mitte stehen, und uüeBestimmtheit z» keiner von beyden Classen alleingerechnet werden können. Überhaupt hat ein Wortdas Deutsche Bürgerrecht erhalten, wenn es allge-mein gangbar und verständlich ist, und andern Deut-»scheu Wörtern dem Baue und dem Tone nach völligähnlich ist, welches denn freylich oft nicht anders,als auf Kosten seines eigenthümlichen Baues undToms geschehen kann. Dergleichen sind denn z.B.
Uu - Aber-