Von dem Verbo. §.42?. 79z
Arten suchen wollte. Sie bestätigen vielmehr dieoben §. 419. gemachte Bemerkung, von der allmäh-ligm Neigung der Deutschen Sprache uud beson-ders der Hochdeutschen Mundart zu den regulärenFormen, welche sich nicht aus einmahl, sondern nurstufenweise äußert, und da anfängt, wo die allge-meine Verständlichkeit am wenigsten dabey leidet.
§. 42z. Es lassen sich über die irregulären Ver- Imperati»ba verschiedene allgemeine Anmerkungen machen, der irregn-dje ich aber hier lieber bis zu jeder Classe derselben,zu welcher sie gehören, verspüren will. Ich bemer-ke hier nur in Ansehung des Imperatives, daß erjn den meisten irregulären mit der Wurzel des In-finitives gleich lautend ist, und alsdann so, wie beyden regulären Verbis, sowohl einsylbig, als zwey-sylbig gebraucht werden kann, nachdem die heftigereoder sanftere Gemüthsstellung es erfordert. Ist derEndkonsonant ein weicher, welcher in der Ausspra-che weich bleibet, so ist dieses e nothwendig; folglichpreise, blase, grabe, lade, trage, oder wenig-stens trag', scheide u. f. f. und nicht preis, blas,grab u. s. f. weil ein Hochdeutscher sie alsdannprciß, blaß,grap lesen würde.
Ist aber der Imperativ mit der Wurzel derzweyten und dritten einfachen Person des PräsentiSIndicativ! gleichlautend, iu welchem Falle er ge-meiniglich sehr geschärft ist, so erträgt er, das eini-ge sieh und siehe ausgenommen, das e nie: gib,nimm, rrirc, quill u, s. f. nicht gibc, niinine,tritte, quille, Indessen gilt dicfeS nur von derzweyten einfachen Perfon des Imperatives; die üb-rigen werden allemahl regulär gebeuget: gebe er,gebet, geben sie; lrere er, rrercc, treten sie;md so ferner.
Ddd 5 §.424.