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Zwölftes Kapitel.
Von Klagen und Strafen; auch vonWahlen in den Versammlungen.
kann in den Versammlungen s) auch ankla-gen b), und auf Leib und Leben gehen c). DieStrafen sind nach den V^rgehungen unterschiede d).
Ver-
a) In den (allgemeinen) Landtagen,
b) Sowohl in öffentlichen (die das gemeine Wesen bestreffen), als in besonderen Angelegenheiten.
c) Oder sagt Tacitus mit dem römischen Ausdruck, daßman Einen über ftlncn Stand und die damit verknüpftten Rechte im Sraat einen Proceß machen könne, daßer seiner Rechte und Vortheile verlustig werde?Aber er erzählt in dem, was unmittelbar folgt, vonTodesstrafen, die dann nicht darunter Hegriffen weuren, und die doch hier vollzogen wurden, dazumaldie Richter in ihren Districten keine Verbrecher zu?Leibes - und Todesstrafe verdammen konnten^
ö) Sie standen nach Germanischen Begriffen und Ger-manischer Verfassung mit den Vergchungcn in Ver-haltniß. So wurden die, welche ihr Schild in Stichgelassen hatten (S. Kap. 6, b), mit der Strafe derInfamie belegt, die hier aber Tacitus übergebt, da.Ehrlose ohnehin in keineVersammlung kommen durften,