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man Missethaten durch die Bestrafung kund machen g),Schandthaten verbergen müsse h). 'Auch **) geringereVerbrechen i) werden nach Verhältniß bestraft. DerUeberführte k) muß eine Anzahl Pferde oder Zuchtvieh
büssen
Cchutzfchristen Th. II. S. Z28.) die Straft des Ver-scnkcns in Morast bey unzüchtigen Weibspersonen ge-wohnlich war.
*) Oder Flechte. Man hat vermuthlich Steine daraufgehaust, daß die Flechte blieb, und nach und nachverfaulte, wie man es mit Körpern und andern Din-gen macht, die im Wasser verfaulen, und nicht hmund her getrieben werden sollen.
g) Daß andere ein Beyspiel daran nehmen.
b) Damit sie unbekannt bleiben; nicht Andere angestecktwerden.
**) In den Versammlungen; was hier erzahlt wird,(wie das Vorhergehende und auch das Folgende:„ man wählt in den Versammlungen — " beweist),geschah auf den Landtagen.
i) d. i. Privatverbrcchen, dahin alle Beleidigungen,selbst (S. Kap. 21. d. B.) Mord und Todtschlag ge-hörten. Gering hiessen sie in Vcrglcichung mit le>Nen Kapitalverbrechen nach der kriegerischen Den-kungsart und kriegerisch-politischen Verfassung derDeutschen.
k) Man konnte sich also auch öffentlich vertheidigen:wie vielmehr bey Anklagen, da man auf Leib undLeben gieng?