büjsen 1), Einen Theil der Busse m) erhält das Haupt>oder die Gemeinheit n), und den andern der Beleidig-tc , oder feine Verwandten o). Man wählt in diesenVersammlungen **) auch Pfleger p), welche in Gauen
und
I) Die Mehstrafe war sehr gewöhnlich, da man nochkein, oder wenig Geld hatte, und in den H'eerdettder Reichthum bestand; bey gcrichtilchcn Klagen undin Fallen, die nicht c.riminell waren, auch wohl dieeinzige. Auch zu Rom (Plinius Rat. Histor. XXXIII.i.) straften die alten Gesetze in nichtpeinlichcn Fällenan Vieh.
m) Oder Genugthuung (S. Kap. zi: d. B.) auch Wehr«gcld genannt, welches demnach nicht erst bey denunter Fränkischer Regierung gestandenen Sachsenaufkam.
ti) Noch ein Beweis (S. d. vorbcrgeh. *) daß auch diePrivatverbrcchcn in den Volksversammlungen unter-sucht und bestraft wurden: denn wenn Cnminalsachenfür die Richter in jedem Bezirke geHort hatten, sowürde man diesen einen Theil der Busse entrichtethaben.
0) Vergl. Kap. it. d. B.
. **) Die Ursache, warum diese Wahl (meynt Hr. Geh.I. R. Möser in s. Osnabrückisch. Gesch. S. 390 inden allgemeinen Landtagen geschah, mochte diese seyn>weil die ganze Nation wissen mußte, wie die gemeineBotschaft, wiichc von einem Vorsteher zum anderngieng, das Jahr durchlaufen sollte.