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Dreyzehntes Kapitel.
Von der feyerlichen Aufnahme des Jüng^-lings, und von dem Gefolge derEdlen.
eie unternehmen nichts unbewassnet a): weder öffent-lich, noch in Privatangelegenheiten b). AbcrNiemand darf eher Waffen führen, als bis ihn dieNation für fähig c) erkannt hat d). Dann rüstet in
eben
a) Dieß befremdet den Tacitus ; denn in Rom durfteNiemand zur Zeit des Friedens bewehrt seyn.
b) S. Kap. 11. Not. q) und Kap. 22. *) d. B. „Siewurden, wie Scncca in seiner Schrift von dem Zorn(h 11.) sagt, zu den Waffen geboren, (vergl. Tacit .Hist. IV. 64.) darin erzogen (vergl. Kap. 24. und 52.unseres Buchs): Waffen waren ihre einzige Sorge,«. s. w. Nichts war ihnen so theuer, als ihre Waftftn; vergl. Kap. 18. und Kap. 27. d. B.
c) Nach dem Alter und den bisherigen Uebungen: ohn-gefahr (S. Cäsar G. Kr. VI. 21.) gegen das 2osteJahr.
6) Der Jüngling, aber nur der freygeborne sdenn Knech«te und Freygelassene waren von eigentlichen Kriegs»dienften und von der Versammlung ausgeschlossen)wurde zuvor geprüft; auch erforschte man, wie ersich bisycr gehalten habe.