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zugegen*), und prüfen**) die Geschenke: Geschenke,„icht zur weiblichen Ergößung ausgesucht k), oder zumPuß der Neuverlobten; sondern Rinder I), ein gezaum.*e6 Pserd m), und ein Schild mit Pfriemen undSchwerdt. Auf diese Geschenke wird die Frau genom-mcn n); und sie bringt dem Manne dagegen auch cini-ze Rüstung x) zu. Das ist ihr vorzüglichstes Band,
das
würfigkeit zu befremden; aber nicht eigentliches Hey-rathsgut brachte der Mann seiner Braut: es wurdennur hochzeitliche Geschenke gegeben , die als Zeichender Ehe die ehelichen Pflichten ihren Gemüthern leb«hast eindrücken sollten. Man wußte von keiner Mit-gift, und erst spat von Morgengabe. Ihr Bcrmo«gen bestand auch nur in Land - und Dicheigcnlhu»^in dessen Besitz immer (doch ohne Nachtheil für Frauenund Kinder) die Manner bliebe,?. S. in dem Gott,histor. Magaz. IV. B. Erst. St. die Abhandlung überdie Ausstattung und Mitgifte unter verschiedenenVölkern.
*) Die Einwilligung der Aeltern und Verwandten gehör«te mit zur rechtmäßigen Ehe: Armin machte mit sei,ncr Thusneldc, des Fürsten Segest Tochter, eineAusnahme, er hakte sie entführt. S. von deutschenGesetzen lind Beyspielen, die Einwilligung der Ael*lern und Verwandten betreffend, in Schützens Schutz-fchr. 2tcmB- S. 189. f.
**) Ob sie annehmcnswürdig sind.
k) Nicht Weibcrschmuck, Geschmeide, Kleinodien.
!) Nur ein Joch Ochsen, S. unten.