dem Bruder der Mutter wie die eigenen Kinder geach-tct p"). Einige halten diese Bande des Bluts nochfür unverbrüchlicher und bündiger, und dringen bey?lnnahme der Geisseln noch mehr darauf, als obdie Gemüther dadurch starker, imd die Familien weit-lauftiger verbunden würden. Doch sind nur die Kin-der Erben r), und treten in des Vaters Rechtes). Te>
siamcnte,
p) Sie gelten in eben dem Grade, wie leibliche Kimder. Das weibliche Geschlecht stand überhaupt (S.Kap. 8. Not. e) d. B.) in besonderer Achtung; aberder Sohn, der nach dem Tode des Vaters Herr imHause wurde, übcrkain auch die Verbindlichkeit, Va-tcrstelle zu vettrettcn. Als Vater erzog er nun seineSchwester, unterhielt sie, vcrheyralhete sie, undnoch in der Ehe dauerte das Vcrhaltuis fort, da-her auch ihre Söhne wie leibliche Söhne bey ihmangesehen wurden. Mit den jünger» Brüdern undihren Söhnen verhielt es sich nicht so. So langesie noch nicht Glieder des Staats waren, hatteJener zwar auch die Pflicht der Versorgung auf sich,aber, sie hörte auf, nachdem diese wehrhaft gemachtworden waren, und sich nun selbst unterhaltenkonnten.
r) Aber der Erstgeborne hatte den Vorzug, vergleicheKap. 32. d. B.
5) Die Kinder sind die Nothcrben, auf Kindschaft hafttete die Erbfolge.