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Ein und zwanzigstes Kapitel.
Von der Aussöhnung mit erblichen Fein--den und der Gastfreundschaft.
£My» muß die Feindschaft des Vaters oder des<JJ% Verwandten sowohl, als die Freundschaft über-nehmen a). Doch bleibt die Feindschaft nicht unver-söhubar b). Der Todtschlag wird sogar mit einer be-,stimmten Anzahl großen und kleinen Viehs gebüßt c);
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g) Dieß war in ihrem Charaktcr und der politischenVerfassung gegründet; eine natürliche Folge ihrerFreyheit und des kriegerischen Geistes. Belcidiaun--gen konnte und durste der freye Deutsche nicht »n«gerochen lassen; er ahndete sie selbst: alles wurdemit Waffen entschiede,?. So erbte auch die Ahn-dung fort, der Tod ivurde gerochen; man verfolgteund befehdete den Beleidiger, bis er die schuldigeGenugthuung leistete.
b) Wie denn auch bey Gastmahlern über Aussöhnungder Feinde beratschlagt (S. Kap. 22. *) d. B.),und von Seiten der Richter und Freunde allem Ver-muthen nach nichts unterlasse,, wurde, verfeindeteLeute zu vergleichen, und auszusöhnen.
e) So wurde dafür gesorgt, daß die Feindschaft sichnicht ausbreitete, und nicht einwurzelte. Der Mor-de?