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gieng, und was politisch recht war, das konnte im engMSinn, auch sittlich nicht böse seyn. Die Freyheit ist miteine einzige. Sie muß, wenn sie vollkommen das seynsoll, was sie ist, sich in allen ihren Arten so zeigen; undsie wird zur Tugend, so bald sie auf die Unverlctzbarktiides Ehestandes angewendet wird. Hieraus ist es begreif,lich , warum unsere Vorfahren in dem Punct der ehelichenTreue von allen übrigen nach der wilden Natur lebendenVölkern, oder, wie sie TacitNs nennt, von den Barbarn,die einzigen waren, die sich mit Eiijer Frau begnügten.Denn so wild sie größtentheils noch lebten, und so offenihnen der Anblick gewisser Heimlichkeiten gelassen ward, söwild konnten sie auch wohl zusammenlaufen, und sich ohneUnterschied vermischen. Es brauchte keines gekünsteltenReizes dazu, die Natur konnte das Werk allein zu Standsbringen. Aber nein! Der geläuterte Begriff von demRechte der Freyheit, der aus dem Staatssystcm auf dieHandlungen ihres sittlichen Lebens floß, verpflichtete ftieben so zur Enthaltung von eines fremden Weib> als voneines Fremden Land und Guth.
Diese Freyheit erhellet noch deutlicher aus der Artihrer Ehebündnisse. Oben habe ich sie der Lange nach an-geführet, hier will ich sie concentrireN. Ehe der Mannsein Weib in die Rechte des Ehestandes völlig einsetzte/stellte er ihr die Fragen vor: ob sie gute oder böse Tagemit ihm theilen, mit ihm für die Freyheit des Vaterlan-des leben und sterben, in den 5^rieg ziehen, und darin sichganz an ihn halten, Zu dessen Versicherung aber die ihrvorgelegten Geschenke unter der Bedingung, sie unverletzt' nuf ihre Nachkommen fortzubringen , annchinen/ und dann
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