Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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Reichs Ertz-Marschall und Churfürst , je. :c. :c.Bekennen und thun kund hicmit jedcrmanniglicl). NachdemUns unsere lieben Getreuen die Buchdrucker zu Leipzig und Wit-tenberq in Untcrthanigkeit zu erkennen gegeben k.

Weil auch mit dieser löblichen freyen Kunst der Druckereyes also bewandt, da^darju ein überaus großer Fleiß und Vor-sichligkeit von nöthen, wenn jcdcmDing sein Recht geschehe»soll; Und gleichwohl bißhcr nicht geringer Mangel und Klageüber Unfleiß bey etlichen sich ereignet, daß auch dannenhero dieHohe ChristliÄ)e Obrigkeit zu mchrmalen verursachet, ernstlicheGebot und Befehl hicrinnen zu geben; AIs soll hiermit ein iedcr,der den Berufs darzu hat, seines Amts und Pflicht erinnert seyn,demselben dermassen obzuliegen und nachzusetzen , wie er es ge-gen GOTT und seiner vorgesetzten Obrigkeit und Hcrrschafft,mit gutem Gewißcn zu verantworten gcdencket.

Der Herr der Druckerey, wenn er dieselbe mit nothwen-diaeu Schrifften, und allem, was darzu sonst gehörig, wohl ver<sehen und die Correctur nicht selbstcn versehet« kan, soll vor allenDingen »seinen gelehrten und fleißigen Cvrrectorcm, auch fleis-sige Gesellen, so neben gottseligem christlichen und crbarn Le-bcn dieser Kunst wohl erfahren nnd geübt, mit aller Sorgfaltig-keit bedacht seyn, und sich üm dieseibiae bemühen; Er soll auchbey ihnen fleißige Jnspection und Aufsicht haben / barmit ei»»cdcr an seinem Orte dasjenige, was ihm gebühret, treulichmimte, Dargegcn sie schuldig seyn, dem Herrn gebührlicheEhre Und Gehorsam in allen zu erzeigen, und nicht sich ihm wi-dersi tzig machen, wenn sie ihrer schuldigen Pflicht erinnert, undüm Unrecht gestrafft werden, viclwcnigcr mit thätlicher Gewalt(wicivohl ehemals freche und lcichifertige Gesellen sich unterstan-den) an ihm zu vergreisten; Die dann ihr Gericht und Urtheilan? dem vierdten Gebot des Gesetzes Gottes erlerne» und gewar-tcn mögen.

Soll ein Fiscus, oder Lade, ausgerichtet und gehaltenwerden, damit es aber unverdächtig zugehe, so soll der Fiscus,ober Lade, bey einem Herr» in Verwahrung, um daselbst dieEinlage geschehen zu können, die Schlüssel einer dem Herrn,und den andern einem Gesellen überantwortet, und von halbenJahren zu halben Jahren ümgewechselt, auch andere darzu ge-ordnet werden, da dann eine allgemeine Zusammenkunfft derHmen »nd Gesellen geschehen soll, und sich keiner, ohne erheb.