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liche Ursache und Vergünstigung bey dem Fisco abscatirc, beyStraff eines halben Guldens.
Mit Annehmung derer Gesellen, soll es, wie vor Altersgebrauch lich, gehalten werde», daß sie von einem LeipzigischenMarckt, biß zum andern angenommen , und keinem, zwischenderselben Zeit, ohne erhebliche Ursachen Urlaub gegeben wer-de. Dargegen soll auch ein jeder Gese^! schuldig seyn, diese!«be Zeit ehrlich auszuhalten, und seine Arbeit gebührlich zuverrichten.
Nachdem auch bißanhero das leichtfertige und liederlicheFeycrn unter denen Gesellen sehr gemein worden , also, daßeiner um den andern / ungeacht ob Feoertag oder keine vorhan-den, sich unterstehet zu ftyrcn , ohn alle billige und nothwcndi-ge Ursach, nur mehrenthcils um des »nchristlichcn Sauffens/Schweigens und Tollisirens willen ; dem Herrn aber hierdurchgroßer und mercklicher Schade zugefügt, auch die Verleger anihren Wercken , die alsdenn nicht zu rechter Zeit verfertiget wer-den können, großen Verlust und Schaden erleiden müssen;auch solche Gesellen ihnen selbst damit an ihrem Lohne und wassie also unnützlich verschwenden / ein mcrckliches abkürtzen undeinbüßen, und offt mancher, darüber in Schulden gerath , dieer uf die Meß nicht zahlen kan, und wohl derselbe unbezahltdarvon ziehet, und einen bösen Nahmen hinter sich laßt: dar-an zwar auch mancher ehrlicher Geselle keinen Gefallen tragt/und lieber seiner Arbeit warten wollte, wann nicht einer an denandern mit der Arbeit verbunden, daß er auch mit fcyrenmüste.auch sich wohl beqiebt, daß einer dem andern zu Trotz aus eig-»er Rache mit fcyren gegen ihn rächen will, ohiian^cfthcn, daßselbe mit des Herrn grösten Schaden und Verderb geschieht.AIs soll hiermit solch unordentlich »nd allerseits hochschädlich fcy>ern gantzlich abgeschafft und vermieden werden. Wann auchvfft zu geschehen pfleget / daß ein oder mehr Gesellen in einerDruckercy muthwillig nicht allein vor sich zu feuern pflegen, forndern auch in ander» Druckercycn umher gehen, und daselbstdiÄGcscllcn aufwiegeln , und von der Arbeit abziehen und mitsich nehmen , oder'dasselbe durch heimliche Practiqucn bestelle»;Als sollen hinfüro diejenigen , so hierilinen sich vergreiffcn, nichtallein um die gcursachte Versaumniß angehalten, sondern auchum i fl. in Fifcum, oder Lade, gestrafft werden.
b 3 Da?