Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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er daßelbe vor seinem Abschied des Orths zu zahlen und abzutra-gen schuldig seyn, oder mit seinen Gläubigern sich vergleichen,auch seiner Zusage nachkommen; würde aber solcher einer un-vernchtct davon ziehen, oder auf bestimmte Zeit nicht cinhal-ten mit^er Bezahlung, dem soll vom Herren oder Gesellen, sodenFiscum, oder Lade, innehaben, alsobald nachgeschrieben,lind an keinem Orte gefördert noch gedultet werden, biß er sichmit seinen Creditoren abgefunden und sie bezahlet hätte, damitnicht ehrliche Leute in Schaden geführet, und der Löbl. Kunstein Schandfleckangehanget werde» möge.

Cs sollen auch die Gesellen, so bey dem Herrn im Hause ihrLager haben, zu rechter Zeit Abends daheim seyn, und übergcbühiliche Zeit nicht anßcn bleiben, als von Ostern bisMichaelis i1m 10/ und da an biß wieder auf Ostern um Y.Uhr.So sich aber einer verspätet, der soll an dem Orte bleiben, da erist, damit der Herr im Hause und seine andere Gesellen in ihrerRuhe ungestöhrt oder unverhindert, und.die Thüren verwah-ret bieibc» mögen. Da aber einer über die Zeit außen bleiben,hernach vor der Thür Mit Ungestüm anklopften , oder auch imHause und Kammern entweder mit leichtfertigen fluchen, jauch-zen und Geschrey tnmultuiren und dergleichen sich erzeigen, unddem Herrn und andern Gesellen, anch wohl den uniwohnendenNachbarn verdrießlich und beschwerlich seyn würde, der soll1 st. zur Strafe verfallen seyn> Ver Obrigkeit hiermit nichrsbenommen.

Wann dann ein Lchrjunge, der diese Kunst lernen will,mit allem Fleiß unterrichtet werden muß, so soll der Herr demselben, wenn er ihn dißfalls nicht selbst unterweisen wollte, essey im Geizen oder Drucken, einem Gesellen untergeben, dersoll denn schuldig seyn, den Jungen nicht allein im Ziehen undAnfkragen, sondern auch im Zurichten dermaßen zu unterwci-sen, daß er zum wenigsten in denen Formaten, in welchen er dieerste Messe angeführt, das Zurichten, »nd was dazu gehörig,begreiffcn und fassen möge, und wann das geschehen, und derJunge bey einen andern bestehen kan, sollen dem Gesellen da-für - - fl. am Gelde gegeben werden.

Dergleichen im Setzen, soll der Setzer, so einen Jungenanführet, ehe er das Anführc-Gcld fordert, ihn mit Fleiß un-terweifen, und zum wenigsten so weit bringen, daß er im geschrie-tmm Exemplar mit Setzen und Ausrechnen zur Noth fortkom-

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