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zvgene und elende Leute bey der edlen Kunst werden müßen,die weder von ehrlicher Aufrichtigkeit etwas verständiges wis-fen, »och rechtschaffene Kunst - Gebräuche lernen, noch wenigersich der Höflichkeit und Bescheidenheit bedienen, und nichtwis-sen wie sie sich gegen ihre Vorgc>etzten, und andern bezeigen sol-Ich i denn wo soll er solches erlernet haben, da er sich nach sei-ner Auslernung nicht auswärts begeben hat? sondern nur glau-bet was sein Eigensinn erdrücket, und ihm beybringet, in Mey-nung: diß sey die üble Gewohnheit und dünckt sich also mehrzu wißen als ein anderes wvhlvcrsuchtes Kunstglicd.
Bey solchen berührten Umstanden kan nichts anders erfol-gen, als daß durch solches uiijiilaßiqcs, und wider oie aller-höchsten Befehle, ersonnenes Wesen in znkunfft noch- gröbereUnrichtigkeiten und Mißbrauche sich äußern müßen, besondersda durch die Vielheit der Jungen Lernung mehrere Gesellen, undletzlich die Buchdruckercyen so gar an solchen Orten, wo we-der Landes-Regierung, angestellte Hofhaltungen, noch Univer-sitäten und Gymnasia vorhanden, sich häuffcn müßen, wie manbereits schon wahrgenommen hat.
Diesen ietztgedachten Mißbrauchen zu steurcn, und diegu-ten Gebrauche wieder aufjuhelffcu hat Herr N?errhcr in seinerHistorischen Nachricht von der Buchdruckcrkunst einige Vor-schlage gethan, weil aber viele solches Buch nicht in Hände»haben, so hat man selbige nicht vorbey laßen wollen, als:Daß an solchen Orten, wo eine cintzelnc Druckerey, undnicht Jahr aus und ein » zum wenigsten ein redlicherGeselle gestanden, oder gefordert worden^ kein Jungeweder zu Aufding-noch Lvssprechung gelitten, es seydann, daß den ehedessen aufgerichteten Gebrauch nach,von fremden Orten rechtschaffene Kunst Mieder aus ei-ner tüchtigen Druckerei), um die erfordernde Gebühr, da-zu eingeladen und abgeholet worden: oder wenn jaderBuchdrucker vor sich so viel Gesellen in seiner Buchdrucke-reyhat, als nöthig sind zurAufding-vdcrLossprechungiso hat er doch jederzeit, um zu erfahren obs redlich darbeyzugegangen odernicht? bey der ihm am nächsten liegen-den Gesellschaft solches zu melden sich verbindlich ge>macht, und ist ie und allezeit steiff und feste darüber ge»halten worden.
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