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Immanuel Kants Logik : ein Handbuch zu Vorlesungen / [Hrsg.: Gottlob Benjamin Jäsche]
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Seite
106
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Einleitung.

nichts, auf die Gefahr des Verstoßes ge-gen das Gesetz, beschließen. So ist es z. B.für den Richter nicht genug, daß er bloß glaube,ber eines Verbrechens wegen Angeklagte habe diesesVerbrechen wirklich begangen. Er muß es (juridisch)wissen, oder handelt gewissenlos.

III) Nur solche Gegenstande find Sachen des Glau-bens, bey denen das Fürwahrhaltcn nothwendig frey,d. h. nicht durch objective, von der Natur und dem In-teresse des Subjects unabhängige, Gründe der Wahr-heit bestimmt ist.

Das Glauben giebt daher auch wegen der bloßsubjektiven Gründe keine Ueberzeugung, die sich mit-theilen laßt und allgemeine Vcystimmung gebietet, wiedie Ueberzeugung, die aus dem Wissen kommt. I chselbst kann nur von der Gültigkeit und Unverändertlichkcit meines practischcn Glaubens gewiß seyn undmein Glaube an die Wahrheit eines Satzes oder dieWirklichkeit eines Dinges ist das, was, in Beziehungauf mich, nur die Stelle eines Erkenntnisses vertritt/ohne selbst ein Erkenntniß zu seyn.

Moralisch ungläubig ist der, welcher nichtdasjenige annimmt, was zu wissen zwar unmöglich,aber voraus zu setzen, moralisch nothwendigist. Dieser Art des Unglaubens liegt immer Mangelan moralischem Interesse zum Grunde. Je größer diemoralische Gesinnung eines Menschen ist: desto fester

und