Einleitung.
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gegen gesetzt werden, da er selbst ein Wissen seyn kann.Das Fürwahrhalttn auf ein Zeugniß ist weder demGrade noch derArtnach vom Fürwahrhalttn durch eige-ne Erfahrung unterschieden.
II). auch keine Objecte des Vernunfterkenntnisses(Erkenntnisses a priori), weder des theoretischen, z. B.in der -Mathematik und Metaphysik; noch des practi.fchen in der Moral.
Mathematische Vernunftwahrheitcn kann manauf Zeugnisse zwar glauben, weil Irrthum hier theilsnicht leicht möglich ist, theils auch leicht entdeckt wer.den kann; aber man kann sie auf dicft Art doch nichtwissen. Philosophische Vcrnunftwahrheiten lassen sichaber auch nicht einmal glauben; sie müssen lediglich ge-wußt werden; denn Philosophie leidet in sich keinebloße Ucberrcdung. Und was insbesondre die Ge-genstände des practischcn Vcrnunfterkenutnisses in derMoral — die Rechte und Pflichten — betrifft: sokann in Ansehung dieser eben so wenig ein bloßes Glau-ben statt finden. Man muß völlig gewiß sc y-n:ob etwas recht oder unrecht, pflichtmaßig oder pflicht-widrig, erlaubt oder unerlaubt sey. Aufs Ungewissekann man in moralischen Dingen nichts wagen;—»
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Nach der Analogie ist die practische Vernunftgleichsam der Promittent, der Mensch der Pro,missarius, das erwartete Gure aus der That dasPromissum.